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Pflichten von Arbeitgebern gegenüber Behinderten

Meldepflicht von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen bis spätestens 31. März!

(lifePR) (Karlsruhe, )
Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Zur Prüfung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2019 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2020 der zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht dies elektronisch.

Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von Menschen mit Schwerbehinderung nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

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