Für Arbeitnehmer, die sich am 24. Dezember 2019 erstmals oder erneut aus leistungsrechtlichen Gründen melden müssen, entstehen daraus keine Nachteile, wenn sie sich am 27. Dezember 2019 melden. Für den 31. Dezember 2019 gilt die gleiche Regelung, wenn die Meldung am 2. Januar 2020 nachgeholt wird.
In den Wochen vor dem Jahresende rechnet die Arbeitsagentur mit einem erhöhten Besucheraufkommen. Grund sind wie in jedem Jahr, die Entlassungen und das Auslaufen befristeter Arbeitsverträge zum 31. Dezember 2019. Um längere Wartezeiten zu vermeiden, empfiehlt die Arbeitsagentur Chemnitz, wuk rkvwwdhr Mtxcivtmgami nqf tqj Msdmgys tfp Dkiqnhzz qr bqntrs.