Gemäß der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) ist eine Anforderung von Sicherheitsteileinrichtungen durch den Reaktorschutz nach Kriterium N 2.5.7 (INES 0) meldepflichtig.
Ursache für die Anforderung eines von vier Notspeisenotstromdieseln war eine fehlerhafte Schalthandlung bei der abschließenden Funktionsprüfung nach Inspektionsarbeiten an einer Pumpe.
Das Ereignis hatte keine Auswirkungen auf den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage und war ohne sicherheitstechnische Bedeutung.
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