Hartz IV-Leistungen dürfen nicht ohne Weiteres gekürzt werden, wenn es eine Heizkostenrückzahlung gibt. Voraussetzung: Das Guthaben beim Wärmeversorger ist durch eigene Beiträge der Hartz-IV-Empfänger oder ein Darlehen entstanden. Dabei verweisen ARAG Experten auf einen konkreten Fall in dem eine Frau sich Geld von einem Bekannten geliehen hatte, um die hohe Heizkostenrechnung zu begleichen. Der Heizkostenzuschuss lag bei knapp 70 Euro, der Energieversorger wollte jedoch 115 Euro monatlich haben – die Differenz finanzierte die Dame durch ein privates Darlehen. Am Ende des Jahres stellte sich jedoch heraus, dass die tatsächlichen Heizkosten deutlich geringer waren und es gab ca. 410 Euro zurück. Daraufhin kürzte der Landkreis die Leistungen entsprechend. Da der Hartz-IV-Anteil für die Heizkosten jedoch vollständig aufgebraucht worden und das Guthaben beim Energieversorger nur durch das geliehene Geld entstanden war, musste der Landkreis diese Aufrechnung korrigieren. Nach Ansicht der ARAG Experten kann von Hartz-IV-Empfängern nicht verlangt werden, die Abschläge zu kürzen und damit gegenüber dem Energieversorger vertragsbrüchig zu werden. Zudem darf es auch nicht von Nachteil für Betroffene sein, wenn sie sich Geld leihen, um laufende Kosten zu finanzieren (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az.: L 13 AS 164/14).
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