Bisher nur Werbungskosten
Bislang waren die Fahrten der Studenten zur Uni und wieder nach Hause nur beschränkt als Werbungskosten absetzbar. Das bedeutete, die Höhe der Pauschale lag bei 0,30 Cent pro Entfernungskilometer. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nun revidiert. Demnach können Studenten ihre Fahrten zur Universität in voller Höhe von der Steuer absetzen. Die Richter urteilten jetzt nämlich, dass die berufliche Ausbildung nur vorübergehend angelegt ist, die Uni also nicht als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden kann. Dies gilt auch, wenn das Studium an der Uni die volle Arbeitszeit in Anspruch nimmt und sich über mehrere Jahre erstreckt.
Die Klage
Gegen die bisherige Rechtsprechung hatte eine Studentin geklagt, die ein Zweitstudium aufgenommen hatte. Die Fahrtkosten, die während des Studiums entstehen, kann sie als vorweggenommene Werbungskosten jetzt in voller Höhe absetzen - dies aber nur dann, wenn sie die Kosten für den Fahrtaufwand tatsächlich selbst getragen haben.
Studenten, die noch kein Einkommen haben, können laut ARAG Experten ebenfalls von der Neuregelung profitieren: Sie müssen dafür beim Finanzamt einen Antrag auf Verlustfeststellung einreichen. Für jedes Jahr sammeln sie dann die Kosten, die durch Fahrten entstehen, als Verluste an. Die werden eingelöst, wenn sie nach dem Studium eigenes Geld verdienen, dann müssen sie weniger Steuern zahlen. Wichtig ist dabei, dass Studenten nicht nur die Belege sammeln, sondern jedes Jahr eine eigene Steuererklärung abgeben (BFH, Az.: VI R 44/10).
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