Ein Fahrgast macht sich auch dann wegen Beförderungserschleichung strafbar, wenn er an seiner Mütze einen Zettel mit der sicht- und lesbaren Aufschrift "Ich fahre schwarz" angebracht hat. Im konkreten Fall war der Angeklagte in einen ICE gestiegen und hatte sich einen Sitzplatz gesucht, ohne über eine Fahrkarte zu verfügen. Zuvor hatte er einen Zettel mit der Aufschrift "Ich fahre schwarz" in seine umgeklappte Wollmütze gesteckt, ohne sich beim Einsteigen oder bei der Sitzplatzsuche einem Mitarbeiter der Deutschen Bundesbahn zu präsentieren. Erst bei einer routinemäßigen Fahrscheinkontrolle wurde der Zugbegleiter auf den Angeklagten und den von diesem getragenen Zettel aufmerksam. Er wurde daraufhin wegen Beförderungserschleichung verurteilt. Ungeachtet der an der Mütze angebrachten Mitteilung habe das Verhalten des Angeklagten den Straftatbestand der Beförderungserschleichung erfüllt, als er in den abfahrbereiten ICE eingestiegen sei und sich anschließend einen Sitzplatz gesucht habe. Zumal die Mitteilung dem Zugbegleiter erst bei routinemäßiger Kontrolle aufgefallen ist. Mit seinem Verhalten habe der Angeklagte den Anschein erweckt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen der Bahn erforderlichen Voraussetzungen für die Beförderung. Der an der Mütze angebrachte Zettel mit der Aufschrift "Ich fahre schwarz" erschüttere diesen Eindruck nicht. Hierzu wäre erforderlich, dass der Fahrgast offen und unmissverständlich gegenüber der Deutschen Bahn zum Ausdruck bringt, den Fahrpreis nicht entrichten zu wollen. Hierfür reichte der Zettel an der Mütze laut ARAG Experten jedoch nicht aus (OLG Köln, Az.: III-1 RVs 118/15).
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