Die Kunden eines Fitnessstudios konnten in einem Parkhaus kostenfrei zwei Stunden parken. Für die dritte angefangene Stunde waren dann 2,50 Euro zu zahlen. Anstatt die Parkgebühr zu entrichten, drückte der Kunde jedoch die Ausfahrtsschranke hoch und fuhr hinaus. Der Parkhausbetreiber forderte von dem Beklagten die angefallenen Parkgebühren sowie 25 Euro Ersatz für fünf Münzen, die zum Zweck der Abrechnung bei der Einfahrt in das Parkhaus ausgehändigt und vom Beklagten mangels Abrechnung einbehalten wurden. Den fälligen Gesamtbetrag sowie die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren machte er gegenüber dem Beklagten geltend. Dieser kam der Forderung nach, weigerte sich allerdings, die Anwaltskosten zu tragen. Der Parkhausbetreiber hätte keinen Anwalt einschalten müssen, da er sofort bereit gewesen sei, den Schaden zu bezahlen. Dies sah das aufgerufenen Gericht anders, denn die Einschaltung eines Rechtsanwalts war aufgrund der mehrfachen Leistungserschleichungen und des dadurch zum Ausdruck kommenden fehlenden Unrechtsbewusstseins erforderlich und zweckmäßig, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 163 C 5295/11).
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