Ein durch die Fahrzeugtechnik bedingtes, für den Fahrer spürbares Schalten und Bremsen stellt bei einem Porsche 981 Boxter S keinen Fahrzeugmangel dar, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Die klagende Firma hatte beim beklagten Autohaus einen neuen Porsche 981 Boxter S geleast. In der Folgezeit beanstandete der Geschäftsführer der Klägerin, dass das Fahrzeug ruckhaft beschleunige und stotternd abbremse. Nachdem Überprüfungen aus Sicht des Autohauses weder einen technischen Fehler noch zu optimierende Einstellungen ergeben hatten, verlangte die Klägerin die Rückabwicklung des Erwerbsvertrages. Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Nach sachverständiger Begutachtung des Fahrzeugs konnte das OLG keinen Fahrzeugmangel feststellen, der die Klägerin zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt hätte. Das von der Klägerin bemängelte Bremsverhalten des Fahrzeugs beruhe darauf, dass das automatische Getriebe des Sportwagens beim Bremsen zurückschalte und zwischen den Gangstufen selbstständig Zwischengas gebe, so das Gericht. Diese für den Fahrer spürbaren Schaltvorgänge stellten keinen technischen Fehler dar, sondern seien vom Hersteller gewollt und dem propagierten dynamisch-sportlichen Anspruch an seinen Sportwagen geschuldet. Dem Autohaus war laut Gericht auch nicht vorzuhalten, dass es im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht auf die Besonderheiten des Schalt- und Bremsverhaltens hingewiesen hatte. So sei dem zugrunde liegenden Prospektmaterial zu entnehmen gewesen, dass das Fahrzeug «straffe und unmittelbare» Schaltvorgänge zeige, was die Auswirkungen der Zwischengasfunktion und des Segelmodus beschreibe, erklären ARAG Experten die Argumente des Gerichts (OLG Hamm, Az.: 28 U 162/13).
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