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Resturlaub nach Elternzeit

(lifePR) (Düsseldorf, )
Auch nach mehreren aufeinanderfolgenden Elternzeiten hat eine Arbeitnehmerin noch Anspruch auf ihren zuvor erlangten Resturlaub, wissen ARAG Experten. Bislang sah die Rechtssprechung vor, lediglich nach der ersten Elternzeit den noch ausstehenden Urlaub zu gewähren. Dies resultierte aus einer unklaren Gesetzesformulierung. Der betreffende Passus spreche lediglich von "der" Elternzeit und nicht von Elternzeiten. Das Bundesarbeitsgericht korrigierte kürzlich jedoch diese Auffassung. Wenn von Elternzeit die Rede sei, solle nicht am Singular festgehalten, sondern die Elternzeit schlechthin betrachtet werden. Zudem sei es wichtig, dass Frauen keine Benachteiligung durch die Elternzeit entsteht. Und dies würde geschehen, wenn sie auf ihren Urlaub verzichten müssten (BAG, Az.: 9 AZR 219/07).

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