Wird eine Mietwohnung während der Mietzeit in eine Eigentumswohnung umgewandelt, um anschließend verkauft zu werden, hat der Mieter ein Vorkaufsrecht. Um der Verdrängung der Mieter durch anschließende Eigenbedarfskündigungen der Käufer Grenzen zu setzen, wurde 2001 in solchen Fällen ein Vorkaufsrecht des Mieters verankert. Der Verkäufer oder der potenzielle Käufer müssen den Mieter über den Kaufvertrag und über sein bestehendes Vorkaufsrecht informieren. Der Mieter muss dann innerhalb einer bestimmten Frist entscheiden, ob er kauft oder nicht. Er muss dann den Preis zahlen, den ein potenzieller Käufer bezahlt hätte. Laut ARAG Experten steht dem Mieter jetzt sogar eine Entschädigung zu, wenn der Mieter die Informationen über den Verkauf erst zu einem Zeitpunkt erhält, zu dem Kaufvertrag mit dem Drittkäufer schon abgewickelt worden ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Mietern erstmals Schadensersatz zugesprochen, weil ihre Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und später ohne ihr Wissen verkauft wurde. Damit wurde ihr Vorkaufsrecht vereitelt. Die Mieter aus Hamburg verlangen rund 80.000 Euro als Schadensausgleich. Grundsätzlich, so entschied der BGH, muss ihnen ihre ehemalige Vermieterin Schadensersatz zahlen. Die genaue Höhe muss allerdings noch ermittelt werden (BGH, Az.: VIII ZR 51/14).
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