Der BGH hat eine Klausel eines Mobilfunkanbieters für unwirksam erklärt, mit der das Unternehmen für eine SIM-Karte 29,65 Euro Pfand verlangte. Die Summe sollte als «Schadensersatz» einbehalten werden, wenn ein Kunde die Karte nach einer Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen zurücksendet. Die professionelle Entsorgung deaktiverter SIM-Karten sei wirksamer, als wenn die Kunden sie nur zerschnitten, argumentierte der Anbieter. Dieses Argument ließ der BGH nicht gelten. Selbst zum Schutz vor rufschädigenden Datenschutzskandalen dürften die Unternehmen kein derartiges Pfand erheben. Das Gericht wertete die Klausel als unangemessene Benachteiligung der Kunden. Das Pfand sei zu hoch und entspreche nicht dem Materialwert der Karte. Für potenzielle «Datenspione» sei eine aktive SIM-Karte außerdem interessanter als eine deaktivierte, ergänzen ARAG Experten (BGH, Az.: III ZR 32/14).
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