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Kein Sonderkündigungsrecht wegen "Zwangshardware"

(lifePR) (Düsseldorf, )
Immer mehr DSL-Anbieter und Kabelnetzbetreiber schreiben ihren Kunden vor, welche Hardware sie nutzen sollen. Das ist fast wie in alten Zeiten, als die Post für das Telefonieren verantwortlich zeichnete. Damals musste der Kunde genau das Telefon anschließen lassen, das der einzige Telefonanbieter weit und breit für ihn ausgesucht und entwickelt hatte. Heutzutage ist es ja gerade das Ziel der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes, von der Zwangshardware loszukommen und einen florierenden Wettbewerb zu schaffen. Die Entwicklung geht derzeit aber leider wieder in eine andere Richtung. Wer sich gegen diese wettbewerbsfeindliche und kundenunfreundliche Praxis wehren möchte, hat allerdings schlechte Karten. Ein Sonderkündigungsrecht entsteht dadurch in der Regel laut ARAG Experten nicht. Schließlich kann jeder Kunde wählen, mit welchem Anbieter er einen Vertrag schließt. Wenn dieser also eine bestimmte Hardware vorschreibt, erklärt man sich bei Vertragsabschluss damit einverstanden. Ein Kündigungsrecht besteht allenfalls, wenn der Anbieter im Rahmen eines laufenden Vertrages die Bedingungen ändert , so dass plötzlich nur noch eine bestimmte Hardware fehlerlos funktioniert.

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