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Kein Schmerzensgeld bei ungefährlichem Ausweichweg

(lifePR) (Düsseldorf, )
Wer auf einem vereisten Weg stürzt und sich verletzt, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld vom verkehrssicherungspflichtigen Grundbesitzer, wenn es einen sicheren Ausweichweg gab. In dem zu entscheidenden Fall ging es um die Klage einer Mieterin, die vor knapp einem Jahr auf dem Weg zum Müllhäuschen der Wohnanlage gestürzt war und sich schmerzhafte Bänderrisse zugezogen hatte. Sie verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld vom Vermieter. Der hatte ihrer Meinung nach den Weg nicht ausreichend geräumt und damit seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Vermieter entgegnete, er sei seiner Räum- und Streupflicht ausreichend nachgekommen, außerdem habe es einen Ausweichweg für die Mieterin gegeben. Tatsächlich hatte die Frau auf dem Hinweg zur Mülltonne einen Pfad entlang der Häuser benutzt, weil es dort nicht vereist war. Auf dem Rückweg benutzte sie allerdings den stark vereisten eigentlichen Weg und stürzte. Die Mieterin sei an dem folgenreichen Sturz selbst schuld, weil sie auf dem Rückweg auch den ungefährlichen Pfad an den Häusern hätte nutzen können, befand dann auch die Amtsrichterin. Die Mieterin hatte durch ihre sorglose Wegwahl massiv die Sorgfalt verletzt, die ein vernünftig Handelnder zum Schutze der eigenen Gesundheit walten lassen müsse, erläutern ARAG Experten das Urteil (AG München, Az.: 212 C 12366/12).

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