Ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen hat, kann für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen. Der Beklagte beauftragte die Klägerin 2010 mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 Euro einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 Euro, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Klägerin hat die Arbeiten ausgeführt. Der Beklagte hat die vereinbarten Beträge allerdings nur teilweise entrichtet. Der BGH hat die Klage letztendlich abgewiesen. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte hätten bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 Euro keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag war damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, sodass kein vertraglicher Werklohnanspruch gegeben ist. Denn die Klägerin hat mit ihrer Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, erklären ARAG Experten (BGH, Az.: VII ZR 241/13).
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