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Kabinett beschließt Reform des Umgangsrechts

(lifePR) (Düsseldorf, )
Leibliche Väter, die nicht mit der Mutter ihres Kindes verheiratet sind, haben es nach geltendem Recht schwer, ein Umgangsrecht mit dem Kind gegen den Willen der Mutter zu erstreiten. Denn das Gesetz erlaubt dem biologischen - aber nicht rechtlichen - Vater den Umgang nur, wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes ist und tatsächlich Verantwortung für das Kind trägt oder getragen hat. Ob der leibliche Vater womöglich überhaupt keine Chance hatte, diese so genannte sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind aufzubauen, weil die rechtlichen Eltern das verhindert haben, spielt laut ARAG Experten dabei keine Rolle. Genauso wenig wie die Frage, ob der Umgang mit dem Vater dem Wohl des Kindes dienen würde.

Kindesinteresse soll gestärkt werden

Diese Regelung hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in zwei Urteilen - zuletzt im Jahr 2011 - beanstandet. Die Straßburger Richter vertraten dabei die Auffassung, die Familienrichter müssten die Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigen und prüfen, ob der Kontakt zwischen dem biologischen Vater und seinem Kind in dessen Interesse liege oder nicht.

Nachhaltiges Interesse am Kind

Mit einem am 17.10.2012 beschlossenen Gesetzesentwurf will die Bundesregierung diese Vorgaben nun umsetzen und die Rechte leiblicher Väter stärken. Laut dem Entwurf soll dem leiblichen Vater künftig ein Umgangsrecht zustehen, wenn er nachhaltiges Interesse an seinem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Wohl des Kindes dient - egal, ob er bereits eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut hat oder nicht. Außerdem soll der biologische Vater Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen können, vorausgesetzt, das widerspricht nicht dem Kindeswohl. Und für den Fall, dass die Frage der leiblichen Vaterschaft zwischen dem Antragsteller und der Mutter streitig ist, soll diese im Rahmen des Umgangsverfahrens geprüft werden. Die dazu notwendigen Untersuchungen müssen von der Mutter unter bestimmten Umständen geduldet werden.

Jetzt muss sich der Bundestag mit dem Gesetzesentwurf befassen. Wann das sein wird, ist allerdings laut ARAG Experten derzeit noch offen.

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