Ein Hersteller von Markenrucksäcken darf per Vertriebsvertrag verbieten, dass seine Produkte auf Internetverkaufsplattformen wie Amazon verkauft werden. Der Herstellerin von Markenrucksäcken macht im besagten Fall die Belieferung eines Sportartikelfachhändler davon abhängig, dass dieser dem in der Vertriebsvereinbarung enthaltenem Verbot zustimmt, die Markenrucksäcke über die Internetverkaufsplattform Amazon zu verkaufen und diese über Preisvergleichsportale beziehungsweise Preissuchmaschinen zu bewerben. Der Sportartikelfachhändler klagte. Das aufgerufene Gericht hat das Internetplattformverbot für zulässig erachtet, während es die Untersagung der Bewerbung über Preisvergleichsportale für unzulässig hält. Ein Hersteller von Markenprodukten dürfe grundsätzlich in einem sogenannten selektiven Vertriebssystem zum Schutz der Marke steuern, unter welchen Bedingungen seine Markenprodukte weitervertrieben werden. Im Gegensatz zu den Preissuchmaschinen erscheine bei Amazon auch bei Händlershops das Produktangebot als ein solches von Amazon und nicht als ein solches des Fachhändlers. Dem Hersteller werde damit ein Händler „untergeschoben“, mit dem er keine Vertragsbeziehung unterhalte und auf dessen Geschäftsgebaren er keinen Einfluss habe. Der Hersteller missbrauche jedoch seine durch die Abhängigkeit der Händler bestehende Stellung, wenn er diesen verbiete, die Markenprodukte über Preissuchmaschinen zu bewerben, erklären ARAG Experten (OLG Frankfurt, Az.: 11 U 84/14 (Kart)).
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