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Hält der Vergleich

(lifePR) (Düsseldorf, )
Viele geschiedene Eheleute haben den nachehelichen Unterhalt in einem Vergleich geregelt. Immer mehr zum Unterhalt verpflichtete Ehepartner fragen sich, ob sie diese Vergleiche im Hinblick auf die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsreform nicht abändern können. Immerhin sieht die neue Gesetzeslage eine stärkere finanzielle Eigenverantwortung der geschiedenen Ehegatten vor. Der Gesetzgeber hat diese Problematik nun erkannt und bestimmt, dass vor dem 1. Januar 2008 geschlossene Vergleiche, die auch unter Berücksichtigung der Unterhaltsrechtsreform einen gerechten Interessenausgleich darstellen, auch weiterhin gültig bleiben. Bei dieser Beurteilung steht den Gerichten, die über eine Abänderungsklage entscheiden müssen, ein weiter Bemessungsspielraum zu. Die neue Gesetzeslage allein reicht jedenfalls nicht aus, um die alten Vergleiche abzuändern, erläutern ARAG Experten. Bei jeder Entscheidung ist auch das schutzwürdige Vertrauen des Unterhaltsberechtigten in die bisherige Vereinbarung zu berücksichtigen. Dies musste sich nun auch ein geschiedener Ehemann vom Oberlandesgericht Dresden sagen lassen (Az.: 23 UF 626/08). Nach dem im Jahr 2006 geschlossenen Vergleich sollte er ab 2009 bis Ende 2014 280 Euro monatlich an seine geschiedene Ehefrau zahlen, danach wird auf den Unterhalt verzichtet. Da die gemeinsamen Kinder aber nicht mehr betreut werden müssen und die Ehefrau über eine qualifizierte Berufsausbildung verfügt, wollte der Mann ihr wegen der neuen Gesetzeslage keinen Unterhalt mehr zahlen. Das OLG wies die Abänderungsklage jedoch mit dem Hinweis auf die lange Ehedauer von 17 Jahren, das schutzwürdige Vertrauen und die ehebedingten Nachteile der Ehefrau zurück.

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