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Eltern müssen nicht ständig Lenkstange von Kinderrad halten

(lifePR) (Düsseldorf, )
Vor einem Kindergarten standen einige Kinder mit ihren Fahrrädern. Eines dieser Räder stürzte um, worauf die am Rad befestigte Sichtstange gegen einen vorbeifahrenden Mercedes stieß und einen Schaden von 1.350 Euro verursachte. Dieses Geld wollte der Eigentümer des Autos von dem Vater der fünfjährigen Radlerin erstattet bekommen und verwies zur Begründung auf dessen Aufsichtspflichtverletzung. Der Vater hielt u.a. dagegen, dass seine Tochter schon länger alleine fahren könnte und das Fahrrad aufgrund des Gedränges umgefallen sei. Das AG gab dem Vater Recht und wies die Klage ab, da die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde. ARAG Experten erklären, dass sich bei Kindern das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, sowie nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens bestimmt. Das Gericht war der Überzeugung, dass das Fahrrad aufgrund eines Getümmels vor dem Eingangstor zum Kindergarten umgefallen ist. Dies hätte der Vater auch nicht verhindern können, wenn er in Sichtkontakt gewesen wäre. Man kann nicht verlangen, dass ständig ein Elternteil die Lenkstange des Kinderrades halte ((AG München, Az.: 122 C 8128/10).
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