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Einkommenssteuererstattung darf angerechnet werden

(lifePR) (Düsseldorf, )
Einkommensteuererstattungen dürfen laut ARAG Experten auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden. Eine Leistungsbezieherin ärgerte sich im zugrunde liegenden Fall über die Anrechnung einer Einkommensteuererstattung auf ihr Arbeitslosengeld II. Dagegen klagte sie auch, jedoch ohne Erfolg vor den Sozialgerichten und legte letztendlich Verfassungsbeschwerde ein. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung angenommen, denn eine Verletzung in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Anrechnung der Einkommenssteuererstattung vermindert nicht den als Eigentum geschützten Steuererstattungsanspruch der Beschwerdeführerin, sondern ihren Sozialleistungsanspruch, so die ARAG Experten (BVerfG, Az.: 1 BvR 2007/11).
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