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IHK- Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg

Sachkundenachweis erforderlich

Finanzanlagenvermittler: Übergangsregelung läuft aus

(lifePR) (Emden, )
Die Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg (IHK) weist darauf hin, dass Finanzanlagenvermittler, denen eine befristete Erlaubnis erteilt worden ist, bis spätestens 1. Januar 2015 den Sachkundenachweis nach § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO erbringen müssen. "Wird diese Frist überschritten, so erlöschen die Erlaubnis nach § 34f GewO und die Registrierung im Finanzanlagenvermittlerregister automatisch", erklärt IHK-Rechtsreferent Simon Alex. Eine weitere Übergangsfrist ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Der Nachweis der Sachkunde kann mit der bestandenen Sachkundeprüfung zum "Geprüften Finanzanlagenfachmann/-frau (IHK)" oder durch eine anerkannte Berufsqualifikation nach § 4 Finanzanlagenvermittlungsverordnung erbracht werden.

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