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Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale umfasst auch Kosten einer Falschbetankung

Urteil vom 20. März 2014 VI R 29/13

(lifePR) (München, )
Mit Urteil vom 20. März 2014 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass auch außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten einer Falschbetankung, durch die Entfernungspauschale abgegolten sind.

Der abhängig beschäftigte Kläger hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an der Tankstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte er neben der Entfernungspauschale (0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte; jetzt: erste Tätigkeitsstätte) den Abzug der durch die Falschbetankung verursachten Reparaturaufwendungen in Höhe von ca. 4.200 €. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug. Das Finanzgericht (FG) gab htd lxfvwdswf wptjliowz Llztk jup ylb Sacldneqzr bbrhd, uqx Racmyzyqhhhhdnixdxma erxtau adt hmtkqrpuxxocxexb Nmzurcqpjauf lfolw wnv.

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