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Stadt darf Fahrräder nicht einfach entfernen

Parken auf Gehwegen und Plätzen grundsätzlich erlaubt

(lifePR) (Bremen, )
Eine optische Belästigung ist kein ausreichender Grund, um abgestellte Fahrräder amtlich entfernen zu lassen. Zu diesem Beschluss kam nun das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg und bekräftigt damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen (1 A 274/05). Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) begrüßt dieses Urteil: "Das Abstellen von Fahrrädern auf öffentlichen Flächen für den Fußgängerverkehr ist nach dem Straßenverkehrsrecht grundsätzlich erlaubt und stellt einen zulässigen Gemeingebrauch dar," so ADFC-Rechtsreferent Roland Huhn.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Fahrradbesitzer dagegen zur Wehr gesetzt, dass die Stadt Göttingen am Bahnhofsvorplatz das Schloss seines Rads aufgebrochen und es abtransportiert hatte. Zudem stellte die Verwaltung dem Mann vju bcn Qiqvroxyc gwp Obftg hrdf Gjtyjjqn uzhh mpf qlqfess fhroxeccaetw Yknhrj wlk.

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