Laut dem Urteil soll die im Gesetz vorgesehene Überlegungsfrist verhindern, dass jemand überhastet zu einem Kaufvertrag überredet wird. Ohne ausreichenden Grund dürfe daher die Frist von zwei Wochen nicht abgekürzt werden. Dies gelte auch dann, wenn in den Kaufvertrag ein befristetes Rücktrittsrecht aufgenommen werde. Mit einem Rücktritt könnten sich nämlich die Vertragsbeteiligten nur insgesamt vom Vertrag lösen, während eine ausreichende Überlegungsfrist auch dazu genutzt werden könne, um auf die inhaltliche Gestaltung des Vertrages Einfluss zu nehmen. Außerdem vermeide ein Rücktrittsrecht weder die Notarkosten des Vertrages noch eine vorläufige vertragliche Bindung.
Im entschiedenen Fall hatte der Käufer einer Eigentumswohnung den Notar verklagt, ihm den gezahlten Kaufpreis gegen Übereignung der Wohnung zu erstatten. Er berief sich darauf, dass er die Wohnung nicht gekauft hätte, wenn er eine ausreichende Überlegungszeit gehabt hätte. Von dem ihm eingeräumten Rücktrittsrecht machte er jedoch keinen Gebrauch. Der Bundesgerichtshof entschied, der Notar müsse beweisen, dass der Käufer die Wohnung auch bei ausreichender Überlegungszeit gekauft hätte. Da das notwendige Beweisverfahren noch nicht durchgeführt war, verwies das Gericht den Streitfall an das Oberlandesgericht Dresden zurück.