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Finanzgericht gegen doppelte Besteuerung von Bauleistungen

(lifePR) (Stuttgart, )
Wer ein Grundstück kauft, muss Grunderwerbsteuer bezahlen. Baut man auf dem Grundstück ein Haus, wird für diese Bauleistungen Umsatzsteuer, also die übliche Mehrwertsteuer, fällig. Nun gibt es den speziellen Fall, dass der Käufer eines Grundstücks im Zusammenhang mit dem Kauf gleichzeitig dessen Bebauung vereinbart. Dann beziehen die Finanzbehörden die Grunderwerbsteuer bisher nicht nur auf den eigentlichen Grund­stückskauf, sondern auch auf die Kosten des Hauses. Für diese Bauleistungen zahlt der Bauherr also doppelt Steuern - Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer. Wie die Wüstenrot Bausparkasse AG, eine Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, mitteilt, sieht das Niedersächsische Finanzgericht darin eine nicht zu duldende doppelte steuerliche Belastung (Urteile vom 20.03.2013, AZ.: 7 K 223/10 und 7 K 224/10).

Eine solche Verknüpfung des Kaufs eines Grundstücks und von Bauleistungen liegt beispielsweise vor, wenn man bei einem Bauträger den Bau eines Hauses in Auftrag gibt und der Bauträger gleichzeitig auch das Grundstück besorgt. Besteht so ein objektiver sachlicher Zusammenhang zwischen dem Kauf eines Grundstücks und dem Abschluss von Verträgen über zukünftige Bauleistungen, spricht man von einem einheitlichem Vertragswerk. Finanzämter und der Bundesfinanzhof (BFH) ziehen aus dieser Verbindung die Konsequenz, dass die Grunderwerbsteuer aus dem Gesamtbetrag (Grund und Bauleistungen) zu erheben ist. Die Bauleistungen sind jedoch auch mit der Umsatzsteuer behaftet, worin das Niedersächsische Finanzgericht die doppelte steuerliche Belastung sieht.

Zur höchstrichterlichen Klärung dieser Frage wurde die Revision an den BFH zugelassen. Dabei regte das Finanzgericht an, die Rechtssache dem Großen Senat des BFH vorzulegen und nicht einem der Einzelsenate, damit eine einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung sichergestellt ist (AZ des BFH: II R 22/13). Dies solle schon im Hinblick darauf geschehen, dass der zuständige II. Senat des BFH mit seiner ständigen Rechtsprechung im Gegensatz zum V. Senat steht, der über Umsatzsteuerfälle richtet.

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