Konkret lag dem Urteil eine Dichtheitsprüfung einer privaten Abwasserleitung zugrunde. Die regelmäßige Überprüfung von Anlagen und Geräten auf Funktionsfähigkeit erhöht nach Auffassung des Gerichts deren Lebensdauer und dient der vorbeugenden Schadensabwehr. Sie zählt somit zum Wesen der Instandhaltung. Das ist auch dann der Fall, wenn über solche Arbeiten eine amtliche Bescheinigung ausgestellt wird, um damit den Istzustand zu dokumentieren. Die Arbeiten seien daher keine gutachterliche Tätigkeit, deren Kosten die Verwaltung nicht als begünstigte Handwerkerleistungen akzeptiert. Anderslautenden Verwaltungsauffassungen, wonach diese Arbeiten gutachterlichen Tätigkeiten gleichzustellen seien, könne nicht gefolgt werden.
Auch Funktionsprüfungen sind Handwerkerleistungen
Konkret lag dem Urteil eine Dichtheitsprüfung einer privaten Abwasserleitung zugrunde. Die regelmäßige Überprüfung von Anlagen und Geräten auf Funktionsfähigkeit erhöht nach Auffassung des Gerichts deren Lebensdauer und dient der vorbeugenden Schadensabwehr. Sie zählt somit zum Wesen der Instandhaltung. Das ist auch dann der Fall, wenn über solche Arbeiten eine amtliche Bescheinigung ausgestellt wird, um damit den Istzustand zu dokumentieren. Die Arbeiten seien daher keine gutachterliche Tätigkeit, deren Kosten die Verwaltung nicht als begünstigte Handwerkerleistungen akzeptiert. Anderslautenden Verwaltungsauffassungen, wonach diese Arbeiten gutachterlichen Tätigkeiten gleichzustellen seien, könne nicht gefolgt werden.