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Versicherung: Streitigkeiten nicht selten

Ein Gastbeitrag von Tim Banerjee

(lifePR) (Berlin, )
Hoteliers und Gastronomen sind in der Regel gegen alles Mögliche versichert. Doch was passiert, wenn die Gesellschaft im Falle des Falles nur einen wesentlichen geringeren Betrag als eigentlich erhofft zahlen will?

Der gastgewerbliche Unternehmer von heute ist gegen eine Vielzahl von negativen Ereignissen versichert. Er hat eine Betriebshaftpflichtversicherung und eine Feuerversicherung, er hat eine Rechtsschutz- und Vermögenschadenhaftpflicht, eine Betriebsunterbrechungsversicherung und eine gegen Attacken und Schäden im Cyberspace. Und vielleicht hat der Hotelier und Gastronom auch noch eine Manager-Haftpflichtversicherung und eine Forderungsausfallversicherung – mit all diesen Policen fühlt er sich im Alltag gut und sicher, denn was soll schon passieren, gegen das er nicht abgesichert ist. Oder anders gefragt: Welcher Schadenfall könnte eintreten, dessen finanzielle Folge er selbst tragen müsste?

Aber das kann dennoch schneller passieren, als dem Unternehmer lieb ist. Denn selbst die teuersten Versicherungsverträge bieten letztlich nur den Schutz, dem die Versicherung auch stattgibt. Will heißen: Bewertet die Gesellschaft einen Schadenfall anders – also niedriger – als der Gastronom beziehungsweise als den eigentlich Wert, bleibt der Unternehmen auf zum Teil nicht unbeträchtlichen Kosten sitzen. Und das ist gar nicht unüblich, denn natürlich gehen die Vorstellungen von Versicherungsnehmer und Versicherer im Schadenfall regelmäßig auseinander – wen könnte das wundern, sind doch Gesellschaften daran interessiert, die Kosten niedrig zu halten, während die Betroffenen so viel Kompensation wie nur irgend denkbar herausholen wollen.

Das lässt sich an einem Beispiel verdeutlichen. Gesetzt dem Fall, die Küche eines Restaurants wird durch einen Brand zerstört – was dann? Nun, natürlich wird die Feuerversicherung einspringen, um die unmittelbaren Schäden des Brandes aufzufangen, und die Betriebsunterbrechungsversicherung wird dem Gastronom die entgangenen Erträge ersetzen. Sicherlich: Die Versicherung wird zahlen – aber wie viel tatsächlich? Kann der Gastronom eine neue Küche auf dem Leistungsstand der abgebrannten anschaffen, und erhält er so viel Geld von der Gesellschaft, dass er tatsächlich beispielsweise eine zweiwöchige Betriebsschließung ohne Weiteres refinanzieren kann?

Man darf nicht vergessen: Auch wenn das Restaurant keine Gäste empfangen kann, wollen Mitarbeiter weiter bezahlt, Raten weiter bedient und auch Steuern etc. weiter erbracht werden. Und führt man sich einen durchschnittlichen Jahresumsatz von 400.000 Euro netto des Restaurants vor Augen, kann die 14-tägige Unterbrechung leicht zu einem Minus von mehr als 16.000 Euro führen – wenn nicht in Stoßzeiten deutlich darüber. Doch was, wenn die Gesellschaft den Ausfall „klein“ rechnet und vielleicht nur die Hälfte oder weniger zahlt? Das wird in der Folge zu einem Defizit in der Kasse führen, wenn nicht sogar zu Einbußen beim Unternehmereinkommen. Und es gilt: Im Falle der Betriebsunterbrechung in Folge des Küchenbrandes ist der Gastronom mit einer offenen vierstelligen Summe noch gut bedient, aber die Praxis kennt auch Streitigkeiten über sehr gehobenen fünfstellige Beträge.

Doch wie gehen Gastronomen mit so einem Fall um? Einfach kuschen und schauen, dass es schon irgendwie weitergeht? Es bietet sich an, von Beginn an einen auf Versicherungsrecht und das Gastgewerbe spezialisierten Rechtsanwalt an der Seite zu haben. Er wird nicht nur mit Hilfe anderer Experten den genauen Schadenbetrag auf den Cent ausrechnen. Sondern er wird auch die Kommunikation mit dem Versicherer halten und die Ansprüche des Unternehmers durchsetzen. Denn die Praxis zeigt, dass rechtlicher Beistand oftmals den entscheidenden Unterschied ausmacht und Unternehmer, die auf den Rechtsanwalt verzichten, zwar auf der einen Seite das Honorar einsparen, aber auf der anderen Seite zu wesentlich niedrigeren Quoten führt. 

Quelle:
http://pregas.de/...

Über den Gastautor:

Tim Banerjee ist Rechtsanwalt und namensgebender Partner bei Banerjee & Kollegen, einer Sozietät von Rechtsanwälten in Mönchengladbach, die sich auf die umfassende zivil- und wirtschaftsrechtliche Beratung und Begleitung von Mandanten spezialisiert hat. In Hotellerie und Gastronomie besitzt Tim Banerjee besondere Kompetenzen. Weitere Informationen unter www.banerjee-kollegen.de.
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