Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 555910

ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater Jungfernstieg 40 20354 Hamburg, Deutschland http://www.rosepartner.de
Ansprechpartner:in Frau Dr. Elisabeth Unger +49 40 41437590
Logo der Firma ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater

OLG Karlsruhe zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen

(lifePR) (Hamburg, )
Mit der Eheschließung gehen Unternehmer oder Gesellschafter mit Betriebsvermögen ein wirtschaftliches Risiko ein. Denn wenn die Ehe scheitert und geschieden wird, kann unter Umständen Betriebsvermögen vernichtet und dadurch ggfs. auch die Existenz des Unternehmens gefährdet werden. Mit einem durchdachten Ehevertrag können derartige Risiken minimiert werden.

Der Ehevertrag ist damit ein wichtiger Bestandteil des Vermögensschutzes. Allerdings sind dem Ehevertrag auch Grenzen gesetzt. Wird ein Ehepartner durch den Ehevertrag ausgenutzt, kann der Ehevertrag im Ganzen oder in Teilen als sittenwidrig erachtet werden.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte zu entscheiden, ob ein Ehevertrag, der die Ehefrau erheblich einseitig benachteiligt, sittenwidrig und damit nichtig ist (Az.: 20 UF 7/14). Das Ehepaar hatte 1993 geheiratet und wenige Wochen später einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen. Im Ehevertrag wurde u.a. Gütertrennung vereinbart und der Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Auch Unterhaltsansprüche wurden im erheblichen Maße begrenzt. Gleichzeitig blieb aber der Versorgungsausgleich bestehen.

Der Ehemann war als selbstständiger Vertriebsleiter und die Ehefrau als Angestellte tätig. Der Ehemann war als Selbstständiger für den Aufbau seiner Altersvorsorge selbst verantwortlich während die Frau in die gesetzlichen Sozialversicherungssysteme einzahlte. Durch den Ausschluss des Zugewinnausgleichs bedeutet dies, dass die Frau auch nicht vom Vermögensaufbau des Mannes während der Ehe partizipieren konnte. Umgekehrt hatte der Mann aber Ansprüche auf die Altersvorsorge der Frau, da der Versorgungsausgleich eben nicht ausgeschlossen wurde. Als die Ehe Jahre später geschieden wurde, machte die Ehefrau geltend, dass der Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei.

Die Frau argumentierte, dass der Mann während der Ehe erhebliche Vermögenswerte bilden konnte. Durch die Rollenverteilung in der Ehe habe sie nicht die Möglichkeit gehabt, sich beruflich weiterzubilden oder eine eigene Altersvorsorge außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung aufzubauen. Sie habe ihrem Ehemann blind vertraut und deshalb den Ehevertrag unterschrieben.

Das OLG Karlsruhe erkannte zwar, dass der Ehevertrag eindeutig zu Lasten der Frau ginge und daher objektiv sittenwidrig sein könne. Dennoch sei der Ehevertrag nicht nichtig. Auf die notwendige verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten könne nur dann geschlossen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Dass die Ehefrau sich beim Abschluss des Ehevertrages objektiv oder subjektiv in einer gegenüber dem Ehemann erheblich unterlegenen Verhandlungsposition befunden hätte, konnte das OLG nicht erkennen.

Der Schutz des Betriebsvermögens aber auch des Vermögens des Partners wird nicht erst nach der Scheidung wichtig, sondern ist schon während der Ehe von großer Bedeutung. Ein Ehevertrag kann die wesentlichen Risiken reduzieren und in Einzelfällen ganz ausschließen.

Mehr Informationen zum Ehevertrag hat die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. unter http://www.rosepartner.de/... zusammengestellt.
 

Website Promotion

Website Promotion

ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater

ROSE & PARTNER LLP. hat sich auf Wirtschaftsrecht, Erbrecht und Familienrecht spezialisiert und steht Mandanten mit Büros in Hamburg, Berlin und Mailand zur Verfügung.

Zu den Schwerpunkten der Kanzlei zählen

- Wirtschaftsrecht
- Gesellschaftsrecht
- Steuerrecht & Steuerberatung
- Unternehmensnachfolge
- Erbrecht
- Familienrecht
- Gewerblicher Rechtsschutz
- Internationales Recht

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.