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BFH zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers

(lifePR) (Hamburg, )
Ist einem GmbH-Geschäftsführer bekannt, dass Steuerzahlungen auf die Gesellschaft zukommen, hat er die Pflicht, die finanziellen Mittel zur Begleichung der Steuerschulden vorzuhalten. Und zwar unabhängig von der Fälligkeit der Steuern. Das geht aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. November 2015 hervor (VII B 74/15).

Der Kläger war bis Dezember 2008 und erneut ab Oktober 2009 Geschäftsführer einer GmbH, die persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH & Co. KG war. Anfang November 2009 wurden für mehrere Monate korrigierte und für den Monat Oktober 2009 erstmals eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben. Ende November 2009 meldete die KG Insolvenz an ohne die fälligen Beträge zuvor entrichtet zu haben. Im Februar 2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Das Finanzamt nahm schließlich den GmbH-Geschäftsführer als gesetzlichen Vertreter für die ausgefallenen Umsatzsteuern als Haftungsschuldner in Anspruch. Die Klage des Geschäftsführers vor dem Finanzgericht Düsseldorf blieb erfolglos (7 K 3587/14 H). Das Finanzgericht urteilte, der Geschäftsführer sei zumindest grob fahrlässig seinen Steuerentrichtungspflichten nicht nachgekommen. Denn im November 2009 seien noch die Rechnungen anderer Gläubiger zu ca. 70 Prozent beglichen worden. Der Geschäftsführer sei seiner Pflicht zur Mittelvorsorge nicht nachgekommen. Er hätte wissen müssen, dass Steuernachzahlungen aufgrund der berichtigten Voranmeldungen anfallen können. Als gewissenhafter und sorgfältiger Geschäftsführer hätte er dies in seine Planungen einbeziehen müssen, so das Finanzgericht.

Da das Finanzgericht eine Revision nicht zuließ, legte der Geschäftsführer Nichtzulassungsbeschwerde ein. Denn die Frage, ob für eine Kapitalgesellschaft eine Mittelvorhaltungspflicht auch dann bestehe, wenn der Gesellschaft bei Entstehung der Forderung des Finanzamtes weder die Höhe noch der Grund der Forderung bekannt gewesen sei. Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH könne sich ein gesetzlicher Vertreter bereits vor Fälligkeit einer Steuer der Verletzung seiner Pflicht zur Bereithaltung von Mitteln schuldig machen. Denn von ihm sei zu verlangen, dass er vorausschauend plant und insbesondere in der Krise finanzielle Mittel zur Entrichtung der geschuldeten Steuern bereithalte. Vom Eintritt der Fälligkeit der Steuern ist diese Pflicht unabhängig.

GmbH-Geschäftsführer unterliegen grundsätzlich auch dem Risiko der persönlichen Haftung. Der Geschäftsführer ist u.a. zur ordnungsgemäßen Unternehmensführung verpflichtet. Zu seiner Sorgfaltspflicht zählt auch die ständige wirtschaftliche und finanzielle Kontrolle der Gesellschaft. Er ist also auch für die ordnungsgemäße Abführung der Steuern verantwortlich. Die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. verfügt über das notwendige Know-how im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht und angrenzenden Rechtsgebieten, um Unternehmen und ihre Leitungsorgane in allen Steuerangelegenheiten umfassend zu beraten. Zu den Kernkompetenzen der Kanzlei zählt der Schutz des Vermögens (asset protection) von Managern, Unternehmern und Privatpersonen.

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