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Pokemon Go – NIANTIC-AGB nicht mit deutschem Recht vereinbar

Verbrauchzentrale zwingt Softwarehersteller zur Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(lifePR) (Köln, )
Mit Spannung war die Reaktion des Pokemon-Go-Entwicklers „Niantic“ auf eine Abmahnung aus Deutschland erwartet worden. Die Verbraucherzentrale hatte diverse Klauseln beanstandet und dem Unternehmen eine Abmahnung an die kalifornische Adresse geschickt. Die Software-Schmiede hat in allen geforderten Punkten ein Entgegenkommen innerhalb der eingeräumten Frist zugesagt und eine entsprechende Unterlassungserklärung unterzeichnet. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist müssen sich deutsche User nicht an die entsprechenden AGB-Details halten.

Diese hatten z.B. eine ungefragte Weiterleitung personenbezogener Daten an Dritte legitimiert.

Bis zum kommenden Jahr können deutsche Nutzer der Pokemon-App einzelne Klauseln der Niantic-AGB ignorieren, z.B. den Hinweis auf ein amerikanisches Schiedsgericht zur Klärung von Streitigkeiten zwischen Anbietern und Nutzern. Weitere beanstandete Klauseln befassen sich mit datenschutzrechtlichen Aspekten, die nach Meinung deutscher Experten nicht mit deutschen Datenschutzrecht vereinbar sind.

Rechtsanwalt Arno Lampmann ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und als Partner von LHR mit Sitz in den USA Ansprechpartner für Rechteinhaber, die ihre Projekte auf den deutschen Markt abstimmen möchten. Seine Meinung: Die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung ist wie ein beide Länder im Datenschutz harmonisierendes Urteil zu bewerten und wird deutschen Behörden, Institutionen und Mitbewerbern von US-amerikanischen Marken Mut machen, das Geschäftsgebaren amerikanischer Unternehmen auf dem deutschen Markt kritisch zu beleuchten und juristisch zu hinterfragen. Allerdings: „Ob Niantic die AGB wirklich in der geforderten Form wie versprochen bis Ende des Jahres ändert muss abgewartet werden.“

Auf jeden Fall muss Niantic für den deutschen Markt nun gesonderte AGB verfassen, da es sich dazu verpflichtet hat und bei Verstößen hohe Vertragsstrafen drohen. Lampmann: „Auch andere Produktentwickler dürften vorgewarnt sein und vor Einführung auf dem deutschen Markt nun passende AGB liefern.“

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