„Die Schweigepflicht dient dem Schutz der Privatsphäre des Patienten und wird als Grundrecht durch die Verfassung geschützt. Sie ist unerlässliche Voraussetzung für das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient“, unterstreicht der hessische Ärztekammerpräsident. „Niemand würde sich künftig mit sensiblen gesundheitlichen Problemen an seine Ärztin oder seinen Arzt wenden, wenn er sich nicht darauf verlassen könnte, dass die Inhalte der Beratungsgespräche vertraulich bleiben. Auch dient das vertrauliche Gespräch dem behandelnden Arzt dazu, mögliche Gefahren zu erkennen und ihnen vorzubeugen.“ Nach dem Berufsrecht der Ärztekammern haben Ärzte über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist - auch über den Tod des Patienten hinaus - zu schweigen. Gemäß § 203 des Strafgesetzbuchs können Ärzte sogar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, wenn sie ihre Schweigepflicht verletzen.
„Allerdings sind Ärztinnen und Ärzte, die von ihren Patienten etwas erfahren, das zur Gefährdung von Menschenleben führen könnte (z.B. geplanter Mord, Totschlag, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion etc.) per Gesetz ( § 138 Strafgesetzbuch) dazu verpflichtet, diese Information an die Behörden weiterzugeben“, betont von Knoblauch zu Hatzbach. "Man muss nicht immer gleich neue Gesetze fordern, wenn die bestehenden noch nicht ausgeschöpft sind. Eine Änderung der gesetzlichen Grundlage ist weder notwendig noch erforderlich."