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"NRW genießt" (und Bündnispartner "Netzwerk Rauchen", "Rauchen NRW" und "FRIDA") sorgen für zusätzlichen Unmut mit Stellungnahme vom 02.August 2014

(lifePR) (Bonn, )
Für zusätzlichen Ärger über das geplante, aber durch zahlreiche Versäumnisse wahrscheinlich bereits im Vorfeld gescheiterte Volksbegehren in NRW zum Thema Nichtraucherschutzgesetz (Rauchverbot in der Gastronomie) sorgte nun die Stellungnahme vom Initiator "NRW genießt". Darin werden kaum prüfbare und sehr pauschale Leistungsbeschreibungen von "NRW genießt" und den Bündnispartnern angeführt, ohne irgendeinen tatsächlichen Nachweis zu erbringen. Die Stellungnahme ist somit als reine "Selbstverteidigung" nach den anhaltenden und inzwischen auch medial zur Kenntnis genommenen Protesten zahlreicher Kritiker zu werten.

Man darf "NRW genießt" als Initiator des geplanten Volksbegehrens gegen das Nichtraucherschutzgesetz NRW vom 01.05.2013 durchaus unterstellen, dass die Sache anfangs gut gemeint war und auch mit Fleiß vorangetrieben wurde. Wahrscheinlich hat man sich aber selbst überschätzt und musste recht schnell erkennen, dass allein der Wille nicht reicht. Die Kapazität von "NRW genießt" war viel zu gering, die notwendigen Kontakte und Zugänge zu wertvollen Instanzen nicht vorhanden oder aufgrund mangelnder Verhandlungserfahrung und Wortführerqualität blockiert. Versuche, dieses dann durch Kooperationen mit weiteren Interessengruppen zu kompensieren, schlugen ebenfalls durch ständig wiederkehrende Herrschaftsansprüche von "NRW genießt" fehl. Alle Versuche, gemeinsam mit "NRW genießt" einen professionellen Bündnisaufbau mit potenten Teilnehmern zu realisieren, scheiterten mehrfach an der "NRW genießt" Einstellung, Ausschließlichkeitsanspruch anzumelden. Final scheiterten dann Verhandlungen mit potenziellen Sponsoren, trotz sehr guter Aussichten und nach wochenlanger Vorbereitung und Analyse durch erfahrene Stellen. Grund: Die "NRW genießt" Verantwortlichen Christoph Lövenich als Vertrauensperson des geplanten Volksbegehrens und Detlef Petereit als Koordinator ignorierten zum wiederholten Male getroffene Absprachen und beharrten auf eine 1:1-Umsetzung ihres Vorhabens samt Koordinierungs-und Führungsanspruch. Eine endgültige Absage der Sponsoren war daraufhin die logische Folge. Das dabei auch noch der kardinale Fehler der Umgehung von involvierten Stellen begangen wurde, bestätigt die Annahme mangelnder Befähigung für die Bewältigung sehr komplexer Aufgaben und deren Erfordernisse auf breiter Ebene.

"NRW genießt" zeigte keinerlei Einsicht, wichtige Veränderungen in Inhalt und Organisation eines Volksbegehrens in NRW vorzunehmen. Die gesellschaftliche und politische Einstellung zu dem vor über einem Jahr umgesetzten Rauchverbot in nordrhein-westfälischen Gastronomiebetrieben hat sich mittlerweile gefestigt bzw. verändert. Viele Bürgerinnen und Bürger sehen zwar in dem radikalen Rauchverbot ein übertriebenes Gesetz, aber das reicht wahrscheinlich nicht aus, um eine Kehrtwende zur früheren Gesetzgebung per Plebiszit zu erzielen. Damit beschäftigten sich mehrfach kompetente Stellen, denen aber jeweils seitens "NRW genießt" kein Gehör geschenkt wurde. Nicht wenige Mitstreiter für die Sache entschieden sich dann aufgrund dieser Ignoranz und Uneinsichtigkeit, eine Zusammenarbeit mit der "3-Personen-Initiative NRW genießt" nicht weiter zu verfolgen. Chance vertan, viel Porzellan zerschlagen - so die echte Bilanz von "NRW genießt". Schade.

In der Sache selbst wurden durch weit besser geeignete und strategischer agierende Stellen außerhalb von "NRW genießt" mit Hilfe professioneller Marktforschung durchaus sinnvolle und aussichtsreiche Punkte ermittelt, die für ein Gelingen des Volksbegehrens notwendig sind. So stellte man fest, dass der Wortlaut des geplanten Volksbegehrens von "NRW genießt" Lücken aufweist, die es unbedingt zu schließen gälte. So fehlen klare Aussagen zu einem allseits gewünschten und notwendigen Kinder-und Jugendschutz im Falle einer Novellierung. Der bislang formulierte Text genügt diesem nicht. Link zum Wortlaut des geplanten Volksbegehrens von "NRW genießt" hier: http://gegen-bevormundung.de/

Die an den Diskussionen darüber involvierten Personen und Institute analysieren Bedarf und Chance jedoch abweichend davon. Laut umfangreicher Evaluierung bestand keine Aussicht, eine Mehrheit für das VB von NRW genießt zu erhalten. Grundlage bildet zum Beispiel das für beinahe alle Gesetzesvorhaben, Novellierungen oder auch das NRW Rauchverbot das Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 30.Juli 2008. Hier einige Auszüge - der Gesamt-Urteilstext findet sich hier: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20080730_1bvr326207.html

Die Grundlage für das NRW Rauchverbot zum 01.Mai 2013:
Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, vom 30.Juli 2008

L e i t s ä t z e
zum Urteil des Ersten Senats vom 30. Juli 2008

1. Entscheidet sich der Gesetzgeber aufgrund des ihm zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums für ein Konzept des Nichtraucherschutzes in Gaststätten, das den Gesundheitsschutz im Ausgleich insbesondere mit der Berufsfreiheit der Gaststättenbetreiber verfolgt, so müssen Ausnahmen vom Rauchverbot derart gestaltet sein, dass sie auch bestimmte Gruppen von Gaststätten - hier: die getränkegeprägte Kleingastronomie - miterfassen, um bei diesen besonders starke wirtschaftliche Belastungen zu vermeiden.

2. Es stellt einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss dar, wenn gesetzlich in Gaststätten zugelassene Raucherräume in Diskotheken untersagt sind.

Zwei abweichende Meinungen von Richtern gab es dazu:

Abweichende Meinung des Richters Bryde zum Urteil des Ersten Senats vom 30. Juli 2008

Mit der Mehrheit des Senats bin ich der Auffassung, dass der Gesetzgeber mit dem Nichtraucherschutz ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel verfolgt. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Gefahren nicht nur des Rauchens sondern auch des Passivrauchens sind so eindeutig, dass die staatliche Schutzpflicht für Leben und Gesundheit gefordert ist.

Ebenfalls mit der Mehrheit halte ich daher auch ein vollständiges Rauchverbot in für die Öffentlichkeit bestimmten Räumen einschließlich der Gastronomie für verfassungsrechtlich zulässig. Die Berufsfreiheit hat in diesem Fall auch dann, wenn das für einzelne Betriebe tiefgreifende Folgen hat, hinter dem Gesundheitsschutz zurückzutreten. Das wäre noch deutlicher, wenn eine generelle bundesweit geltende Nichtraucherschutzgesetzgebung nicht an - möglicherweise unbegründeten - Zweifeln an einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes gescheitert wäre. Die wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen generellen Verbannung des Rauchens aus öffentlichen Räumen wäre nämlich für die (mit-)betroffene Gastronomie grundrechtlich nur Reflex gewesen und hätte den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG damit überhaupt nicht mobilisiert. Es ist Teil der Berufsfreiheit, sich im Rahmen der bestehenden Gesetze das Suchtverhalten des Publikums wirtschaftlich zu Nutze zu machen, aber Art. 12 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass der Gesetzgeber solches Verhalten zum Schutz von Leben und Gesundheit erfolgreich bekämpft. ....... (vollständiger Text im Urteil nachzulesen)

Abweichende Meinung des Richters Masing zum Urteil des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 Der Entscheidung des Senats vermag ich weder insoweit, als sie von den angegriffenen Rauchverboten weitreichende Ausnahmen fordert, noch insoweit, als sie den Gesetzgeber auf die Möglichkeit eines ausnahmslos strikten Rauchverbots verweist, zuzustimmen. Der Senat schlägt dem Gesetzgeber ohne Grund ein von diesem entwickeltes Konzept für einen anspruchsvollen, aber ausbalancierten Nichtraucherschutz aus der Hand (I) und öffnet zugleich den Weg für eine Extremlösung, die mangels Interessenausgleichs unverhältnismäßig ist und die Gefahr paternalistischer Bevormundung birgt (II).

I. Die angegriffenen Regelungen verwirklichen ein Schutzkonzept, das als Ausgleich verschiedener Interessen auch gegenüber kleinen Einraumgaststätten mit getränkeorientiertem Angebot ("Eckkneipen") grundsätzlich mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar und verhältnismäßig ist. Indem der Senat für alle derartigen Gaststätten eine Ausnahme fordert, nimmt er diesem Konzept seine Stringenz und einen großen Teil seiner Wirkung. ........ (vollständiger Text im Urteil nachzulesen)

Das Bundesverfassungsgericht hat somit einem absoluten Rauchverbot, aber auch Ausnahmeregelungen zugestimmt. Legt man die Anmerkungen des Richters Masing (siehe oben) für ein Volksbegehren in NRW zugrunde und integriert man auch den unstrittigen Anspruch auf Kinder-und Jugendschutz (z.B. Deklarationspflicht von Raucherlokalen, Eintritt unter 18 Jahre nicht möglich, Veranstaltungen mit Kinder-und Jugendlichen-Beteiligung rauchfrei halten, aber geeignete Möglichkeiten für rauchende Gäste in separaten Räumen o.ä. schaffen, etc.), dann könnte ein für die Gesellschaft verständliches "Fairness-Konzept für Raucher und Nichtraucher in NRW" entstehen. Die Chancen für eine breitere Zustimmung in der Bevölkerung dürften deutlich höher sein, als die Forderung "zurück zur Gesetzgebung vor dem 01.05.2013".

Die mögliche Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger in NRW, einem solchen Volksbegehren die Stimme zu geben (d.h. über 1 Million Unterschriften zu leisten), wurde bereits untersucht. Die positiven Ergebnisse veranlassten verschiedene Kreise zu einer intensiven Weiterverfolgung samt konstruktiven Plänen zur Umsetzung. Die aktuell eingetretene Situation ist demzufolge mehr als betrüblich und "NRW genießt" muss sich wohl zu Recht gefallen lassen, hier als Hauptverantwortlicher für das Scheitern zu gelten. Alle Versuche, diesem Vorwurf zu entgehen, dürften aufgrund zahlreicher Beteiligter und deren Wissen um das detaillierte Verhalten von "NRW genießt" während der vergangenen zwölf Monate ad absurdum geführt werden.

Von einer Zusammenarbeit mit "NRW genießt" und deren möglichen Bündnispartnern oder Einzelpersonen werden wesentliche und maßgebliche Instanzen sicher absehen.

Presserat Komitee zur Wahrung der Bürgerrechte
Dr. med. Monika Müller-Klar
Nicolai Kosirog
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