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Glanzstück juristischer Trickserei bei Organspende und Hirntod - Definition

Petra Augustin über das Transplantationsgesetz (TPG), unsere Grundrechte, die Würde und das Bundesverfassungsgericht

(lifePR) (Dillingen/Saar, )
Recht haben, und Recht bekommen sind bekanntlich zwei paar Schuhe. Ein Gesetz, zwei verschiedene Richter; zwei verschiedene Urteile. Recht ist Auslegungssache.

Die meisten Gesetze sind klar formuliert, dies oder das darf man nicht. Fertig.

Allerdings sind viele Gesetze so geschrieben, das ein findiger Anwalt sie durch allerlei juristische Trickserei durchaus so oder so auslegen kann. Richter auch.

Aber nicht nur Anwälte und Richter, sondern manchmal bedient sich auch der Gesetzgeber selbst solcher juristischen Tricksereien um Gesetze zu machen, die er gerade braucht. Nicht immer gelingen solche Manipulationen, und so wurden in der Vergangenheit schon manches Gesetz vom Bundesverfassungsgericht wieder gekippt.

Bei einem Gesetz ist ihnen das aber glänzend gelungen, dem Transplantationsgesetz (TPG), in keinem anderen Gesetz werden so viele andere Gesetze ausgehebelt, und unsere Grundrechte mit Füssen getreten wie im TPG. Und das alles mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts. Im TPG steht lediglich, das der festgestellte Hirntod die Voraussetzung für die Organentnahme sei, aber alle haben es als den Tod des Menschen übernommen. Der Arzt stellt den Totenschein aus, und die Krankenkasse zahlt nicht mehr.. Man hat Sie soeben all ihrer Rechte beraubt, und das eigentlich ohne einen gesetzlichen Hintergrund..!!

Alle gehen selbstverständlich davon aus, das der Gesetzgeber mit dieser Formulierung den Hirntod mit dem endgültigen Tod des Menschen gleichsetzt. Faktisch gesehen ist das auch richtig, denn wäre dem nicht so, würde der Staat den Ärzten erlauben, Patienten bei der Organentnahme zu töten. Der Staatsrechtler Wolfram Höfling bezeichnet diesen Umstand als ein "Glanzstück juristischer Trickserei": Die Abgeordneten haben eine Organentnahme nach dem Hirntod erlaubt, ohne zu sagen, dass der Hirntod den Tod bedeutet. Warum? Ganz einfach: Weil der Hirntod nicht dasselbe ist wie der Tod.. Man muss nicht übermäßig schlau sein, um diese ganze Trickserei zu durchschauen, jeder mit gesundem Menschenverstand, kann feststellen, dass hier einiges im argen liegt.

Artikel 19
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden..


Genau das aber ist beim TPG der Fall. Fühlt sich in Deutschland jemand durch ein Gesetz in seinen Grundrechten verletzt, hat er das Recht eine Verfassungsbeschwerde einzulegen. Die Verfassungsbeschwerde ist schriftlich einzureichen und zu begründen, und die Begründung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Der Hoheitsakt (gerichtliche Entscheidung, Verwaltungsakt, Gesetz), gegen den sich die Verfassungsbeschwerde richtet, muss genau bezeichnet werden.

Das Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht, das durch den angegriffenen Hoheitsakt verletzt sein soll, muss benannt oder jedenfalls seinem Rechtsinhalt nach bezeichnet werden. Es muss genau erörtert werden, worin im Einzelnen die Grundrechtsverletzung gesehen wird. Die Verfassungsbeschwerde ist das häufigste Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Sie nimmt dort etwa 96 Prozent aller anhängigen Verfahren ein und ihre Zahl stieg bis 2011 auf 6.208 pro Jahr an. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob ein spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist. Die Verfassungsbeschwerde sichert die Grundrechte umfassend gegen jeden Akt staatlicher Gewalt, steht aber nur demjenigen zu, der selbst, gegenwärtig und unmittelbar von einer Rechtsverletzung betroffen ist.

Als 5. November 1997 das erste Transplantationsgesetz verabschiedet wurde, legte damals eine Gruppe von 253 Menschen eine Verfassungsbeschwerde gegen § 4 des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (TPG) ein.

Ihre Begründung: Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Die angegriffene Bestimmung betreffe sie selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten. Sie könnten theoretisch jederzeit einen Hirntod erleiden, und demgemäß "Organspender" werden, ohne daß sie in die Organentnahme zuvor eingewilligt hätten. Das verletze ihre Würde und ihre Selbstbestimmtheit. Sie müßten bereits jetzt Grundrechtsschutz in Anspruch nehmen, weil sie das nach ihrem Tod nicht mehr könnten. Der Staat könne sie auch nicht dazu verpflichten, bereits zu Lebzeiten schriftlich zu erklären, ob sie in eine Organentnahme einwilligten oder nicht. Indirekt nötige das Transplantationsgesetz jedoch zu einer solchen Erklärung, wenn man nicht der Gefahr ausgesetzt sein wolle, nach seinem Tod wider Willen zum "Organspender" zu werden. Diese Nötigung sei verfassungswidrig.

In der Sache verstoße die durch § 4 TPG eröffnete Möglichkeit einer postmortalen Organentnahme mit Zustimmung anderer Personen gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Die Würde und die körperliche Selbstbestimmung des Menschen seien auch nach dem Tod schutzbedürftig (postmortales Persönlichkeitsrecht). Deshalb dürfe der Staat eine postmortale Organentnahme nur im Rahmen der sogenannten "engen Zustimmungslösung" erlauben. Es gebe keinen rechtfertigenden Grund dafür, auf einer ausrücklichen Einwilligung in die Organentnahme durch den Betroffenen zu verzichten und die Würde und körperliche Unversehrtheit zur Disposition Dritter zu stellen.

Am 18. Februar 1999 hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG lägen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde sei im wesentlichen unzulässig. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setze voraus, daß der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffene Rechtsnorm in seinen Grundrechten betroffen ist. Daran fehle es hier. Soweit die Beschwerdeführer sich gegen die Möglichkeit einer postmortalen Organentnahme auf der Grundlage des § 4 TPG wenden, hätten sie die Möglichkeit, einer solchen Organentnahme zu widersprechen, dann ist die Organentnahme ausgeschlossen. Der Widerspruch könne durch die Zustimmung einer anderen Person nicht überspielt werden. Die Beschwerdeführer hätten es somit selbst in der Hand, den befürchteten Grundrechtsverletzungen vorzubeugen. Dass sie in ihren Grundrechten bereits dadurch verletzt würden, dass sie zur Abwehr der behaupteten Grundrechtsverletzung einen Widerspruch erklären müssen, sei nicht ersichtlich. Diese Entscheidung war unanfechtbar.

Also hat das Verfassungsgericht aus der damaligen "erweiterte Zustimmungslösung" de facto einfach eine "Widerspruchslösung" gemacht..

Schon im Vorfeld der Entscheidung zum ersten Transplantationsgesetz 1997, als die Widerspruchslösung gefordert wurde sagte der damalige Bundesjustizminister Professor Edzard Schmitz-Jortzig: Die Widerspruchslösung sei verfassungswidrig. Der Körper stehe nicht der Allgemeinheit zur Verfügung. Diese Variante sie nicht mit dem Selbstbestimmungsrecht vereinbar und daher verfassungswidrig..

Nun, das Bundesverfassungsgericht sah das anders, ich nicht. Für mich persönlich, verstößt das TPG in wesentlichen Teilen gegen das Grundgesetz.

Unter Selbstbestimmung versteht man die Möglichkeit und Fähigkeit frei gemäß dem eigenen Willen zu entscheiden und zu handeln. Sie ist ein elementares Recht aller Menschen und wird in den ersten beiden Artikeln des deutschen Grundgesetzes garantiert. Wenn sich jemand nicht entscheiden kann oder will, darf ihn das nicht automatisch zum Organspender machen. Nach § 2 Abs. 2a TPG darf niemand gezwungen werden, zu Lebzeiten eine Organspendeerklärung abzugeben. Aber auch das viel beschworene Recht auf Selbstbestimmung umfasst das Recht, sich nicht zu einer wichtigen Frage zu erklären, es erlaubt sogar träge zu sein. Zwar wird bei der Entscheidungslösung formal das Prinzip der Freiwilligkeit gewahrt, doch indirekt übt der Staat Zwang aus, indem er die Möglichkeit schafft, dass nach meinem Tod, meine Angehörigen über meinen Körper bestimmen können. Das hat nicht nur den Charakter einer Nötigung, es ist eine..

Am 1. November 2012 trat das neue TPG in Kraft. Nun fragen die gesetzlichen wie die privaten Krankenkassen alle Versicherten ab 16 Jahren regelmäßig schriftlich, ob sie nach ihrem Hirntod Organe spenden wollen. Die Empfänger der Briefe haben drei Möglichkeiten.

Sie entscheiden sich für die Spende: In dem Fall füllen Sie den beiliegenden Organspendeausweis aus. Sie können darin ihre Spendenbereitschaft verbindlich dokumentieren und wie bisher auch angeben, ob nur bestimmte Organe oder Gewebe entnommen oder von der Spende ausgeschlossen werden sollen.

Sie entscheiden sich gegen die Spende: Auch dies können sie auf dem Organspendeausweis vermerken. Alternativ können sie derartige Informationen auch in anderen Dokumenten wie einer Patientenverfügung (besser !!) vermerken oder ihrer Familie verbindlich mitteilen (sehr gut !!).

Sie brauchen sich nicht zu entscheiden: In diesem Fall müssen sie nichts tun. In dem Fall sollen im Falle einer möglichen Organentnahme nach festgestelltem Hirntod die Angehörigen befragt werden und ihre Zustimmung oder Ablehnung erklären..

Der Koordinator der Verfassungsbeschwerde, Richard Fuchs, sagte schon damals, der Vorgang der stellvertretenden Entscheidung sei generell verfassungswidrig..

Tatsache ist, dass Organentnahmen in der Regel fremdbestimmt erfolgen.

Explantiert wird meist nach stellvertretender Zustimmung der Angehörigen - obwohl "die überwiegende Mehrheit" nach Darstellung des IGES angibt, den Willen des potenziellen Organspenders gar nicht zu kennen..

2013 hatten nur 14,3% der 876 "Hirntoten" vorab schriftlich eingewilligt; 43,6% wurden nach "vermutetem Willen" "zwangsexplantiert".

Eine "Zwangsexplantation" nimmt dem Toten seinem Achtungsanspruch, der ihm Kraft seiner Menschenwürde zukommt und dessen Schutz er laut Urteil ( BVerfG NJW 1971) auch noch nach dem Tode genießt. Schließlich hat das BVerfG in der Mephisto-Entscheidung festgestellt, dass Rechte mit höchst persönlichem Charakter selbst nach dem Tode des Rechtsgutsträgers noch gerichtlich geltend gemacht werden können, also hat ein Grundrecht wohl auch nach dem Tod beachtet zu werden.

Eine nicht gewollte Organspende würdigt ihn herab und erniedrig ihn, da nach seinem Tod seine freie Entscheidung einfach ignoriert und sein Körper ohne seine Erlaubnis "verwertet" wird. Die Unantastbarkeit der Menschenwürde und der Schutz der Integrität der Person, die im Grundgesetz und in den europäischen Dokumenten verbrieft sind, erstrecken sich nicht nur auf die Person, sondern auch und gerade auf den Körper (als die notwendige Bedingung, dass es überhaupt eine Person geben kann).

Das Transplantationsgesetz regelt auch die weitaus überwiegende Zahl der Fälle, in denen der Verstorbene zu Lebzeiten - aus welchen Gründen auch immer - keine Erklärung zur Organspende abgegeben hatte. Dies trifft bei immerhin mehr als 95 % aller Todesfälle zu.

Laut Mitteilung der DSO von Januar 2012 werden in 9 von 10 Todesfällen die Angehörigen über eine mögliche Organspende befragt, weil die oder der Verstorbene seinen Willen nicht dokumentiert hat, dann sollen die Angehörigen unter Beachtung des "mutmaßlichen Willens" des Verstorbenen in die Organspende einwilligen. Sie sind Sachverwalter des über den Tod hinausgehenden Persönlichkeitsrecht des "Verstorbenen". Die Leiche ist zum Verfügungsobjekt geworden. Der menschliche Körper gehört mit Eintritt des Todes nicht zum Nachlass, sondern er wird vielmehr herrenlos.

Die Totenfürsorge ist das gewohnheitsrechtlich verbürgte Recht und zugleich die Pflicht, sich um den Leichnam eines Verstorbenen zu kümmern. Sie beinhaltet das Verfügungsrecht über die Leiche und enthält insbesondere die Pflicht, die Bestattung des Verstorbenen zu veranlassen. Auch hier gilt, dass grundsätzlich der Wille des Verstorbenen maßgeblich ist. Anordnungen und Wünsche des Verstorbenen, soweit bekannt, sind zu beachten. Frei entscheiden kann der Berechtigte nur, wenn ein Wille des Verstorbenen nicht zu erkennen ist und jeder Anhaltspunkt fehlt. Davon kann man aber zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr ausgehen.

Beim neuen TPG gilt jetzt die Entscheidungslösung. Damit hat der Staat eigentlich eine "enge Zustimmungslösung" geschaffen. Wie das?

Nun, seit dem 1. November 2012 müssen Angehörige und Arzt eigentlich davon ausgehen, das der Patient Kenntnis von der Möglichkeit einer Organspende hatte.

Für Angehörige ist es deshalb eigentlich nicht mehr zu verantworten, die Zustimmung zu erteilen, weil es nicht mehr plausibel zu begründen ist, dass der Angehörige "mutmaßlich" die Organspende wollte. Fehlt ein schriftlicher Organspendeausweis, ist von einer Zustimmung zur Organspende nicht mehr auszugehen. Weder für die befragten Angehörigen, noch für den Arzt. Schon gar nicht auf der Basis von "Aber er hat doch gern anderen geholfen" und "hätte er es nicht gewollt?"..

Hätte er es gewollt, hätte er es ab 1.11.2012 dokumentieren können. Hat er das nicht, kommt eine Organspende nicht in Frage. Punkt. Kein wenn und aber.

Somit hat der Gesetzgeber de facto die enge Zustimmungslösung geschaffen, die Organentnahmen nur erlaubt, wenn eine ausdrückliche persönliche Erlaubnis vorliegt.

Jede jetzt noch ohne solche schriftliche Erklärung erfolgte Organentnahme ist Unrecht. Der Arzt und der trotzdem zustimmende Angehörige müssen ihre rechtlichen Wirksamkeit und Zulässigkeit hinterfragen lassen, wie sich ihre Zustimmung als Angehörige noch auf den "mutmaßlichen" Willen des Hirntoten glaubhaft und überzeugend stützen lassen soll, wenn dieser nicht schriftlich vorliegt, weil er eben keine abgab. Kein Angehöriger kann dann noch verantworten, dennoch zuzustimmen. Kein Arzt dürfte ob einer solchen "mutmaßlichen" Willenserklärung eine Organentnahme vornehmen.

Der alte Rechtsgrundsatz "Wer schweigt, wo er (wider)sprechen sollte und konnte, dem wird Zustimmung unterstellt", gilt im deutschen Recht nur ausnahmsweise in einigen Fällen des "normierten Schweigens", "beredten Schweigens " und bei Handelsgeschäften unter Kaufleuten. Hier trifft das keineswegs zu, und so nötigt mich der Staat unrechtmässig eine Entscheidung zu treffen, will ich nicht zum Organspender wider Willen werden..

Angesichts der bislang kaum vorhandenen Aufklärung der Bevölkerung liegt es nahe, dass kaum jemand wirklich von den Umständen der Organspende weiß. Damit wird in das postmortale Persönlichkeitsrecht und in die Entscheidungsfreiheit des Menschen zu Lebzeiten eingegriffen, der Mensch gerät in Gefahr, zum Objekt der Gesellschaft degradiert zu werden. Damit man entscheiden kann, muss man informiert sein. Man muss wissen, wie eine Sachlage aussieht (Informationsfreiheit) und man muss in der Lage sein, sich eine Meinung zu bilden. Wer uninformiert ist, kann keine Entscheidung treffen, sein Grundrecht gar nicht nutzen. Den nicht vorhandenen Widerspruch als Desinteresse zu deuten, wäre reine Spekulation. Wenn aber ein einfaches Gesetz verlangt, sich über die (Nicht)Einwilligung zu einer Organspende zu erklären, ist dieses nur verfassungsimmanenten Schranken unterliegende Abwehrrecht in seinem Kernbereich gefährdet.

Also für mich ist das TPG in vielen Teilen sehr wohl verfassungswidrig, aber hier gelten wohl mal wieder, wie üblich in Sachen Organspende, andere Gesetze..
..oder wie sehen Sie das..? fragt Petra Augustin auf ihrer Webseite: projektlebenretten.de

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"ProjektLebenRetten" möchte Sie über das Thema Organspende informieren.

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