Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 445920

AVIV Germany GmbH Nordostpark 3-5 90411 Nürnberg, Deutschland http://www.immowelt.de
Ansprechpartner:in Frau Barbara Schmid +49 911 52025462
Logo der Firma AVIV Germany GmbH
AVIV Germany GmbH

Wohnungssuche: Kleiner Rechtsberater zu Ablöse und Abstand

(lifePR) (Nürnberg, )
Umziehen geht ins Geld. Kaution, Umzugsunternehmen, Renovierung - und dann will auch noch der Vormieter Bares sehen. Manchmal ist das sogar sein gutes Recht. Das Immobilienportal immowelt.de erklärt, welche Ansprüche gerechtfertigt sind und welche nicht.

Der Mietvertrag für die neue Wohnung im angesagten Szeneviertel ist so gut wie unterschrieben - doch dann der Schock: Die Vormieter bestehen auf eine Ablöse für ihre gut ausgestattete Küche. Das Immobilienportal immowelt.de erklärt, ob man auf diese Geldforderung eingehen muss, wann der Vermieter in der Pflicht ist und was der Unterschied zwischen einer Ablöse- und einer Abstandsforderung ist.

Ablöse vs. Abstand: Nicht alles ist erlaubt

Fordert der Vormieter eine finanzielle Entschädigung, damit er die Wohnung räumt, handelt es sich um eine Abstandszahlung. Diese ist jedoch laut Wohnraumvermittlungsgesetz nicht rechtens - ebenso wenig wie eine Vermittlungsgebühr, die so mancher Mieter von Wohnungsinteressenten verlangt.

Von Ablöse spricht man, wenn eine Sache den Eigentümer wechselt, fasst immowelt.de zusammen. Dabei kann es sich sowohl um eine neu eingebaute Badewanne handeln, die der Vermieter ablöst, als auch um die Einbauküche, die der Nachmieter gegen Bezahlung übernimmt.

Ablöseforderung: Rechte des Vormieters

Doch nicht für jeden verstaubten Kronleuchter kann der Vormieter automatisch eine Ausgleichszahlung beanspruchen - für eine neu eingebaute Therme oder Badewanne, neue Waschbecken, Türen oder Fenster kann der Mieter hingegen Ablöse fordern. Wichtigste Voraussetzung für die Zahlung einer Ablösesumme ist, dass durch diese Veränderungen an der Mietsache der Wohnstandard wesentlich verbessert und damit der Wert des Mietobjektes gesteigert wird. Allerdings muss die Modernisierungsmaßnahme im Vorfeld mit dem Vermieter vereinbart und bestenfalls schriftlich festgehalten werden. Nur dann ist der Vormieter berechtigt, eine Ablösesumme - je nach Vereinbarung - vom Vermieter oder Nachmieter zu fordern.

Keine Ablöse muss hingegen für das Beseitigen von Schönheitsmakeln gezahlt werden. Dazu zählen das Abschleifen und Versiegeln von Holzfußböden, der Einbau von Jalousien oder das Tapezieren von Wänden. Auch Einbauküchen müssen nicht vom Nachmieter übernommen werden, da gängige Mietverträge eine Klausel enthalten, die besagt, dass der Mieter die Wohnung im Originalzustand an den Nachmieter übergeben muss.

Übrigens wird die Ablöse - trotz Kaufvertrag zwischen Mieter und Nachmieter - hinfällig, sollte der Vermieter vom neuen Mietvertrag zurücktreten.

Berechnung der Ablösesumme

Erklärt sich der Nachmieter bereit das Ablöseobjekt zu übernehmen, sollte er sich zuerst mit dem Vermieter besprechen und danach einen Kaufvertrag aufsetzen.

Die Höhe der Ablöse sollte dem tatsächlichen Zeitwert des Objektes - also dem Anschaffungspreis laut Kaufbeleg abzüglich des zeitlich bedingten Wertverlustes - entsprechen. Übersteigt die geforderte Ablösesumme diesen Zeitwert um die Wuchergrenze von 50 Prozent, kann das zu viel gezahlte Geld innerhalb von drei Jahren vom Vertragspartner zurückgefordert werden, erläutert immowelt.de.

Web-Links:

Dieser Artikel mit Pressebild zum Download: http://presse.immowelt.de/...

Originalmeldung: http://presse.immowelt.de/...

Website Promotion

Website Promotion

AVIV Germany GmbH

Das Immobilienportal www.immowelt.de ist mit monatlich 4,2 Millionen Besuchern (comScore, Stand: September 2012) und bis zu 1,2 Millionen Immobilienangeboten pro Monat einer der führenden Online-Marktplätze für Wohnungen, Häuser und Gewerbeimmobilien. Zusätzliche Verbreitung erreichen die Inserate über 50 Zeitungsportale, als crossmediale Annonce in zahlreichen Tages- und Wochenzeitungen sowie über Apps für iPhone, iPad, Android-Smartphones, Blackberry und Windows Phone.

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.