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Vermieter darf Kaution während des Mietverhältnisses nicht verwerten

Verwendung für entgangene Mieteinnahmen ist unzulässig

(lifePR) (Berlin, )
Vermieter dürfen sich während der Mietzeit nicht an der Kaution bedienen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem aktuellen Urteil (Az.: VIII ZR 234/13).

Mietkaution zur Kompensation fehlender Einnahmen?

In dem vorliegenden Fall zahlte die Mieterin zu Beginn der Mietzeit 1.400 Euro auf ein Kautionskonto ein. Eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag sah vor, dass der Vermieter sich wegen seiner Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses befriedigen kann und der Mieter dann verpflichtet ist, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen.

Als die Mieterin eine Mietminderung geltend machte, ließ sich der Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses das Kautionsguthaben auszahlen.

Die Mieterin verlangte, dass der Vermieter den entnommenen Betrag wieder auf das Kautionskonto einzahlt. Sie zog vor Gericht und bekam Recht.

Solange das Mietverhältnis andauert, bleibt die Kaution tabu

Der Vermieter ist nicht berechtigt, sich während der Mietzeit an der Kaution zu bedienen, entschied der BGH. Vielmehr muss der Vermieter die Mietkaution getrennt von seinem Vermögen anlegen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Mieter die Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters zurückerhält. Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn der Vermieter die Kaution bereits während der Mietzeit in Anspruch nehmen könnte. Daher ist eine Zusatzvereinbarung, die etwas Gegenteiliges regelt, unwirksam.

Greift der Vermieter auf die Mietkaution während des Mietverhältnisses zu, muss der Mieter – ggf. mit anwaltlicher Unterstützung – verlangen, dass der Vermieter den Betrag dem Kautionskonto gutschreibt und insolvenzfest anlegt.

Oliver Schöning
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Familienrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de

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