Der BGH führt nun aus, dass das gesetzgeberische Ziel der Prozessvereinfachung nicht erreicht werde, wenn die Bank anstelle der einfachen Verzugszinsberechnung eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen könnte. Mit dieser ist in der Regel eine komplizierte Berechnung verbunden. Auch nach dem Ziel des Gesetzgebers sei ein Rückgriff auf den Vertragszins auszuschließen.
Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann die Bank also nur dann verlangen, wenn der Kunde den Kreditvertrag vorzeitig kündigt (§§ 490 Abs.2, 502 BGB). Kündigt aber die Bank, weil der Kunde in Zahlungsverzug ist, dann kann sie nur den Verzugszins verlangen, keine weitere Vorfälligkeitsentschädigung. Eine etwaige Besserstellung des vertragsbrüchigen Kunden nimmt der BGH dabei bewusst in Kauf.
Falls auch Ihnen der Kredit gekündigt wurde, prüfen wir gerne für Sie, ob die Kündigung zulässig war und die Forderungen der Bank berechtigt sind.
RÖSSNER RECHTSANWÄLTE, München
Rechtsanwalt Franz-Josef Lederer
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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