Falsche Kritik verboten - sachliche Kritik erlaubt
Im entschiedenen Fall sah sich der Bewerber für den Wahlvorstand eines Betriebsrates wegen eben der zuvor genannten Kritik an seinem Unternehmen mit einer fristlosen Kündigung konfrontiert. Der Hintergrund: Bei einer offenbar chaotischen Betriebsversammlung kam es im Jahre 2012 offenbar nicht wie geplant zur Wahl eines Wahlvorstandes. In der Folge verbreitete besagter Bewerber seine Kritik - gewerkschaftlich unterstützt - über soziale Medien, was die Arbeitgeberin als Grund zur außerordentlichen Kündigung nahm.
Im Weg durch die Instanzen gab das Landesarbeitsgericht zunächst der Arbeitgeberin Recht und sah in den Äußerungen des Arbeitnehmers einen Grund für eine fristlose Kündigung. Hiergegen wehrte sich der Arbeitnehmer und zog vor das Bundesarbeitsgericht, welches den Fall neu bewertete: Die Richter dort stellten fest, dass die Äußerungen des Arbeitnehmers in einem Gesamtkontext zu sehen seien, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Wissentlich falsche und geschäftsschädigende Äußerungen über die betrieblichen Verhältnisse seien zwar verboten, jedoch wollte der Arbeitnehmer nach Ansicht der Richter durch seine Kritik auf die Notwendigkeit der Einrichtung eines Betriebsrates hinweisen. Dass das Unternehmen entgegen der Aussage des Arbeitnehmers überwiegend Fachkräfte beschäftige, sei für diese Erwägungen unerheblich.
Entscheidung sticht heraus
In der Vergangenheit hatten diverse Arbeitsgerichte mit gegenteiligen Entscheidungen auf sich aufmerksam gemacht: Für Kritik über soziale Netzwerke wurden bisweilen außerordentliche Kündigungen als gerechtfertigt angesehen. Die neuerliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erlaubt Arbeitnehmern nun, in einem geeigneten Kontext über soziale Netzwerke Kritik am Unternehmen zu üben, ohne dass eine fristlose Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Dies könnte Betroffenen in künftigen Fällen zu mehr Rechtssicherheit verhelfen, wenn sie sich mit Hilfe eines Fachanwalts gegen entsprechende Kündigungen wehren.