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Hoffnung für Anleger offener Immobilienfonds – BGH verurteilt Commerzbank AG

(lifePR) (München, )
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat sich im April 2014 in zwei Verfahren mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung befasst. Konkret ging es um den Erwerb von Anteilen an dem offenen Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value 2008 (Az. XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13).

Der BGH hat die Aufklärungspflichten von Banken bei offenen Immobilienfonds ausgeweitet. Anlegern von offenen Immobilienfonds steht nun die Möglichkeit offen, Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank geltend zu machen.

Die Klägerinnen erwarben im März 2008 bzw. im Juli 2008 nach Beratung durch die Commerzbank AG jeweils Anteile an dem offenen Immobilienfonds. Die Fondsgesellschaft setzte im Oktober 2008 die Rücknahme der Anteile gemäß § 81 Investmentgesetz (InvG) G a.F. (nunmehr § 257 KAGB) aus.

In beiden Fällen wurde in den Beratungsgesprächen nicht auf das Risiko einer Aussetzung der Anteilsrücknahme hingewiesen. Die Anleger beanspruchten im Wege des Schadensersatzes das investierte Kapital unter Abzug eines erzielten Veräußerungserlöses bzw. erhaltener Ausschüttungen zurück.

Der BGH hat in beiden Urteilen festgestellt, dass eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären muss.

Die in § 81 InvG a.F. geregelte Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, stellt ein während der gesamten Investitionsphase bestehendes Liquiditätsrisiko dar. Darüber muss der Anleger informiert sein, bevor er seine Anlageentscheidung trifft. Ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar oder fernliegend ist, spielt für die Aufklärungspflicht der Bank keine Rolle.

Anleger können ihre Anteile an einem offenen Immobilienfonds zwar auch während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme weiterhin an der Börse veräußern. Dies stellt angesichts der dort möglichen Beeinflussung des Preises durch spekulative Elemente aber kein Äquivalent zu der Möglichkeit dar, die Anteile zu einem gesetzlich geregelten Rücknahmepreis an die Fondsgesellschaft zurück zu geben.

Auf die Frage, ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme den Interessen der Anleger dient, kommt es für die Aufklärungspflicht der Bank nicht an.

Die beiden Urteile des XI. Zivilsenats des BGH haben Signalwirkung für Schadensersatzansprüche von Anlegern in offenen Immobilienfonds.

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