So ein Defekt lag auch in dem Fall vor, über den der BGH zu entscheiden hatte. Dort hatte sich in einem parkenden Pkw die Batterie selbst entzündet und dadurch einen Brand verursacht, der auch andere parkende Fahrzeuge beschädigte. Damit war der Zusammenhang mit dem Defekt der Batterie hergestellt und der Halter des Pkw ist haftbar. Die Haftpflichtversicherung des Halters des defekten Pkws und der Halter selbst haften somit gegenüber allen Geschädigten für entstandene Schäden.
Der Pkw hatte sich zur Zeit des Brandes in einer privaten Tiefgarage befunden, also außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes. Diese Tatsache beeinflusste die Entscheidung des BGH jedoch nicht. Fahrzeughalter haften gänzlich unabhängig davon, wo sich ihre Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Schädigung befinden.
Dr. Christian Bock
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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