Die gerichtliche Zuständigkeit ist seit dem 10.01.2015 in der sog. Brüssel Ia-Verordnung geregelt; sie regelt einheitliche Anknüpfungspunkte für die Ermittlung des Gerichtsstands in der Europäischen Union. Diese neue Verordnung sieht ebenso wie ihre Vorgänger die ausdrückliche Wahl eines Gerichtsstands vor und hiervon sollten die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages unbedingt Gebrauch machen.
Gewiefte Anwälte rieten in der Vergangenheit ihren Mandanten, die befürchteten demnächst verklagt zu werden, vor einem unzuständigen Gericht im anderen Land eine sog. negative Feststellungsklage einzureichen. Dass diese als unzulässig abgewiesen wird war dabei einkalkuliert, allerdings konnte man darauf setzen, dass eine solche Klageabweisung in manchen Ländern wie z.B. Italien bis zu mehreren Jahren dauern konnte. Und während dieser Zeit konnte der Gegner keine Klage in Deutschland erheben - wegen der Verbots der doppelten Rechtshängigkeit. Gegen diesen Trick hilft heute die Gerichtsstandsvereinbarung mehr denn je, denn nach dem neuen Recht muss das zuerst angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, wenn die zweite Klage vor dem vertraglich vereinbarten Gerichtsstand erhoben wird. Wer eine Gerichtsstandsvereinbarung trifft, ist also eindeutig im Vorteil.
Dr. Thomas Rinne ist als deutscher Rechtsanwalt und spanischer Abogado auch über die persönliche Homepage www.dr-thomas-rinne.de erreichbar. Hier gibt es neben deutschen und internationalen Wirtschafts-News auch zahlreiche Informationen in spanischer und englischer Sprache.