Telefonieren bei roter Ampel zulässig
Im entschiedenen Fall hatte sich ein Autofahrer gegen eine Geldbuße von 40 Euro gewehrt, nachdem er in seinem automatisch abgeschalteten Wagen während der Rotphase einer Ampel telefoniert hatte. Vor dem Amtsgericht unterlag er noch mit seinem Anliegen, das Oberlandesgericht hielt nun aber fest, dass es keinen Unterschied mache, ob das Fahrzeug manuell ausgeschaltet werde – was zum Telefonieren bei roter Ampel bereits für zulässig entschieden wurde –, oder ob eine Automatik zum Stopp des Motors führe. In beiden Fällen sei dem Zweck des Handyverbots genüge getan, den Fahrzeugführer und andere Verkehrsteilnehmer vor Ablenkungen beim Führen des Fahrzeuges zu schützen: Wenn das Fahrzeug ausgeschaltet an der Ampel stehe, habe der Fahrzeugführer nämlich keine tatsächlichen Fahraufgaben, von denen er abgelenkt sein könne.
Verteidigungsmöglichkeit für Handysünder
Die neuerliche Entscheidung bietet eine interessante Verteidigungsmöglichkeit für Autofahrer, die ab und an auch im Auto zum Handy greifen: Kann glaubhaft dargelegt werden, dass das Telefonat lediglich während einer Rotphase bei ausgeschaltetem Fahrzeug stattfand, so ist es gut möglich, ein Bußgeld vermeiden zu können. Bei einer entsprechenden Anzeige sollten Betroffene also nicht einfach zahlen, sondern mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht unter Verweis auf die aktuelle Entscheidung gegen das Bußgeld vorgehen. Die Kosten übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung.
Frank Brüne
Fachanwalt für Verkehrsrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de