Das Gericht musste nun die Frage klären, ob den Rollerfahrer eine Mitschuld trifft, weil er keine Schutzkleidung getragen hatte (sog. Mitverschulden wegen Obliegenheitsverletzung).
Keine Gesetzliche Pflicht, Motorradschutzkleidung zu tragen
Eine gesetzliche Pflicht zum Tragen von Schutzkleidung gibt es nicht. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt lediglich vor einen Schutzhelm zu tragen. Zwar muss ein Kraftfahrer, der sich in den Verkehr begibt, alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Gefahr für sich möglichst gering zu halten. Dennoch konnte im vorliegenden Fall keine Mitschuld des Rollerfahrers angenommen werden.
Nichttragen von Schutzkleidung stellt keine Obliegenheitsverletzung dar Ein Mitverschulden lässt sich nicht allein daraus ableiten, dass die unterlassene Maßnahme, nämlich das Tragen von Schutzkleidung, geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verringern oder zu vermeiden.
In einem ähnlichen Fall verneinte der Bundesgerichthof erst kürzlich eine Helmpflicht für Radfahrer. Wer als Fahrradfahrer ohne Helm unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird und dabei einen Schaden erleidet, kann verlangen, diesen zu 100% von der gegnerischen Versicherung ersetzt zu bekommen. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden durch das Tragen eines Helms nicht eingetreten wäre.
Versicherung muss den Schaden zu 100 % ersetzen
Oft weigert sich die gegnerische Versicherung, den Schaden zu übernehmen. Daher ist es zu empfehlen, auch und gerade Schadensersatzansprüche aus nicht verschuldeten Unfällen von Anfang an mit Hilfe eines auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalts durchsetzen zu lassen.