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Architekt muss auch Alternativen anbieten um die Wünsche des Bauherrn zu verwirklichen

Planer wird zu Schadensersatz verurteilt, weil er sich auf die Machbarkeit einer Variante beschränkt hat

(lifePR) (Berlin, )
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) (12 U 184/12) sprach einem Bauherrn, dessen Vorstellungen nach falscher Einschätzung eines Architekten angeblich nicht verwirklicht werden konnten, einen Schadensersatz zu. Dieser umfasst sowohl den nachträglich Umbau - diesmal die bestmögliche Verwirklichung der Wünsche des Kunden - als auch die Kosten, die der Auftraggeber mehr zahlen musste.

Im entschiedenen Fall wollte ein Kunde ein Haus mit daneben liegender Garage durch einen Architekten planen lassen. Zunächst zeichnete der Bauherr selbst eine Skizze, die sein zukünftiges Haus nach seinen Vorstellungen zeigte. Darauf waren insbesondere auch die Garage und die bogenförmige Zufahrt zu dieser zu sehen. Vor dem Eingang sollte weiterhin eine Überdachung für ein Kfz sein, unter der man auch aus einem breiten Auto durch alle Türen noch bequem ein- und aussteigen kann. Auf der Skizze war auch erkennbar, auf welcher Seite des Hauses sich die Zufahrt befinden soll.

Genaue Überprüfung der Machbarkeit ist Pflicht

Der zuständige Architekt teilte nach seiner Überprüfung der Machbarkeit seinem Auftraggeber jedoch mit, dass seine Pläne - bei der auf der Westseite geplanten Garage - nicht realisierbar seien: Die Zufahrt sei aufgrund des starken Gefälles nicht nach seinen Vorstellungen zu verwirklichen und durch die Stützen des Vordachs sei auch ein Aussteigen aus einem breiten Auto ausgeschlossen.

Nach einer weiteren Überprüfung wurde festgestellt, dass alle Wünsche des Bauherrn hätten erfüllt werden können, wenn die Verwirklichung auf der Ostseite des Hauses stattgefunden hätte.

Vorstellungen des Bauherrn sind bestmöglich umzusetzen

Das OLG verurteilte den Architekten zu einer Schadensersatzzahlung, die die Kosten der erneuten Überprüfung eines Sachverständigen und auch den Umbau der Stützen auf die Ostseite des Hauses umfasst. Es begründete seine Entscheidung damit, dass bei der Überprüfung der Machbarkeit durch einen fachkundigen Architekten besondere Sorgfalt geschuldet wäre. Bei einer genauen Überprüfung dürfe der Auftraggeber davon ausgehen, dass der Architekt ihm die Möglichkeit, die seinen Vorstellungen am nächsten kommt, vorschlage. Er dürfe nicht einfach nur die Wünsche des Kunden als nicht realisierbar hinstellen und sich keine Gedanken über Alternativen machen.

Während eines Hausbaus tauchen häufig ungeplante Unannehmlichkeiten auf, die nicht selten sehr viel Geld kosten. Wenn Unsicherheiten bestehen, ob nicht ein fachkundiger Beauftragter den Schaden zu tragen hat, lohnt es sich einen Anwalt zu Rate zu ziehen, der sich auf das Baurecht spezialisiert hat.

Oliver Schöning
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht,
http://www.gks-rechtsanwaelte.de

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