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Anleger werden von Informationsblättern nicht ausreichend informiert

(lifePR) (Berlin, )
Nach dem Ausbruch der Finanzkrise wurde vielfach eine stärkere Regulierung von Anlageprodukten gefordert. Die Rechtslage hat sich daher in einigen Bereichen in den letzten Jahren verändert, um mehr Transparenz für Anleger zu schaffen. So verpflichtet § 13 VermAnlG Anbieter von geschlossenen Fonds, Genussrechten und Namensschuldverschreibungen dazu, Anlegern zusätzlich zum Anlageprospekt ein sogenanntes Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) zur Verfügung zu stellen.

Zuvor erhielten potentielle Anleger nur den oftmals mehrere hundert Seiten starken Anlageprospekt, der ausführlich über die Anlage informieren sollte. Dieser wird jedoch von vielen Anlegern nicht gelesen. Deswegen sind sie oft nur unzureichend über Risiken der Anlage informiert. Gerade geschlossene Fonds gelten allerdings als besonders risikoreiche Anlagen. Marktexperten schätzen, dass 50 - 70 % der in den letzten 20 Jahren aufgelegten Fonds Verluste erzielt haben. Die im Prospekt dargestellten Anlageziele seien von unglaublichen 90 % der geschlossenen Fonds nicht erreicht worden.

Um einem derartigen Informationsdefizit entgegenzuwirken, soll das VIB auf maximal drei DIN-A4-Seiten über Anbieter und Art der Anlage sowie Anlagestrategie und -politik informieren. Ebenfalls enthalten sein müssen Informationen über Risiken, Aussichten auf Kapitalrückzahlung und Erträge sowie in der Anlage enthaltene Kosten und Provisionen. Diese Angaben sollen in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise dargestellt werden, sodass der Anleger eine Entscheidung treffen kann, ohne weitere Informationen einholen zu müssen.

Das Magazin "Finanztest" hat zusammen mit der Verbraucherzentrale Bundesverband im März 2013 eine Stichprobe durchgeführt, um zu untersuchen, ob die gesetzlichen Vorgaben von den Fondsanbietern eingehalten werden. Zu diesem Zweck untersuchten sie 24 von zu diesem Zeitpunkt existierenden 67 Informationsblättern.

Dabei kamen die Verbraucherschützer zu vernichtenden Ergebnissen.

Lediglich ein VIB genügte den gesetzlichen Anforderungen. Bei den anderen wurden teils gravierende Mängel festgestellt. So verstieß beispielsweise jeder vierte Anbieter gegen die gesetzliche Pflicht, eine aktuelle Version des VIB auf seiner Internetseite zum Abruf bereitzustellen. Mittlerweise ist dies von einigen Anbietern nachgeholt worden. Andere Anbieter scheinen den VIB mehr zu Werbe- als zu Informationszwecken zu nutzen. Der geschlossene Immobilienfonds DFV Seehotel am Kaiserstrand druckt beispielsweise ein Foto des Hotels bei Dämmerung ab, gibt jedoch keine grundlegenden Angaben über das Hotel wie z.B. Zimmerzahl und Lage.

Darüber hinaus sollen auch die möglichen Risiken in vielen Fällen nur unzureichend dargestellt sein. Viele Anbieter haben von einem Muster-VIB der Lobbyvereinigung Verband geschlossener Fonds Gebraucht gemacht, in dem typische Risiken solcher Fonds bereits exemplarisch dargestellt waren. Die Anbieter mussten nur noch die Daten ihres jeweiligen Fonds eingeben. Dies hat zur Folge, dass eine Risikobewertung unabhängig von den jeweiligen Gegebenheiten im Einzelfall erfolgt und wichtige Faktoren wie z.B. Mietauslastung einer Immobilie bei einem Immobilienfonds dabei unberücksichtigt bleiben.

Insgesamt lässt sich also sagen, dass das gesetzgeberische Ziel, durch die Verpflichtung zur Bereitstellung eines VIB für mehr Transparenz zu sorgen, bisher nicht erreicht wurde. Die Risiken von geschlossenen Fonds müssen daher weiterhin einer sorgfältigen Prüfung unterzogen werden, für die die Lektüre des VIB allein nicht ausreicht.

Thomas Kreyenkötter Rechtsanwalt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht http://www.rsw-beratung.de

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