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Wissenswertes aus dem Lohnsteuerrecht für Fuhrparkbetreiber

(lifePR) (Koblenz, )
Ob Geschenke, Nutzungsüberlassungen oder Reisekosten - immer hat das Finanzamt ein Wörtchen mitzureden und erblickt steuerrelevante Tatbestände. So werden Unternehmen nicht nur originär mit den Kosten belastet, sondern werden oftmals auch noch zudem vom Fiskus zur Kasse gebeten. Manchmal hat dieser jedoch ein Einsehen.

Überlassung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten an Arbeitnehmer

Kaum ein Außendienstmitarbeiter ist in der heutigen Zeit neben einem Firmenwagen nicht auch mit einem Personal-Computer, einem Tablet und einem Mobilfunktelefon ausgestattet. Emails von unterwegs, Bestellungen, Gesprächsprotokolle und die ständige Erreichbarkeit für die eigene Firma sowie für die Kunden sind heutzutage nicht mehr wegzudenken. Der Steuergesetzgeber hat diesem Umstand bereits vor einigen Jahren dadurch Rechnung getragen, dass er die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personal-Computer und Telekommunikationsgeräten steuerfrei gestellt hat (§ 3 Nr. 45 EStG alte Fassung). Die Neufassung dieser Vorschrift stellt nunmehr auf Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten mit ihrem Zubehör, aus der privaten Nutzung überlassener System- und Anwenderprogramme, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und Vorteile aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen ab. Zudem soll diese günstige Vorschrift rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2000 (!) Anwendung finden.

Durch diese Vorschrift soll einerseits die private Verwendung von Geräten wie Smartphones oder Tablets endgültig steuerfrei gestellt werden, andererseits aber auch die geldwerten Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von System- und Anwenderprogrammen, die ihm vom Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden. Wichtig ist nur, dass diese Software auch im Betrieb des Unternehmers benutzt wird.

Personalrabatt bei Jahreswagen

Seit Jahren tobt in der Automobilhandelsbranche die sogenannte Rabattschlacht. Mitarbeiter von Automobilherstellern, Automobilhandelsunternehmen oder aber solchen Arbeitgebern, die ihren Mitarbeitern den günstigen Bezug von Fahrzeugen im Rahmen von Großabnehmerverträgen ermöglichen, sahen sich jedoch immer mit der Vorschrift des § 8 Abs. 3 EStG konfrontiert, nach der sie sich einen Teil des vom Arbeitgeber gewährten Nachlasses als geldwerten Vorteil anrechnen lassen mussten. Dies führt dazu, dass Arbeitnehmer oftmals schlechter gestellt waren als freie Kunden, die möglicherweise noch einen höheren Rabatt als der Arbeitnehmer im Verhandlungswege erzielten, der Arbeitnehmer aber sogar noch zur Lohnsteuer herangezogen wird.

Hinsichtlich der Ermittlung des geldwerten Vorteils sieht das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18.12.2009 unter Verweis auf die Schwierigkeiten bei der Ermittlung des sogenannten tatsächlichen Angebotspreises vor, dass als Endpreis die um 80% des durchschnittlichen Nachlasses verminderte unverbindliche Preisempfehlung heranzuziehen ist. Liegt also der vom Arbeitnehmer gezahlte Preis unter diesem Wert, so ist diese Differenz lohnsteuerpflichtig.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen vom 26.07.2012 (VI R 30/9 und VI R 27/11) dieser nachteiligen Regelung der Finanzverwaltung eine Abfuhr erteilt. Nach Auffassung der obersten Finanzrichter sei es nicht erkennbar, aus welchem Grund ein Arbeitnehmer Rabatte lohnversteuern soll, die auch ein Dritter, der in keinerlei arbeitsrechtlicher Beziehung zum rabattgewährenden Arbeitgeber stehe, erhalte. Allerdings trägt der Arbeitnehmer die Beweislast dafür, bei welchem Händler er zu welchem konkreten Preis einen vergleichbaren Pkw erwerben kann. Die Entwicklung der Rechtsprechung ist sowohl als Arbeitgeber als auch aus Arbeitnehmersicht zu begrüßen, da einer Scheinlohnbesteuerung nunmehr wirksam begegnet werden kann.

Mehraufwendungen für Verpflegung

Ende letzten Jahres wurde mit dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts eine Verbesserung der Regelungen zu den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen angekündigt. Jene, die sich erhofft hatten, dass die Verpflegungspauschalen nach vielen Jahren erhöht werden, werden enttäuscht sein. Bereits Ende der 80er Jahre war die Höchstpauschale bei DM 46,00 (= EUR 23,13) also annähernd auf dem bis heute geltenden Niveau von EUR 24,00. Sicher mag es aus Arbeitgebersicht aus Kostengründen begrüßenswert sein, dass die lohnsteuerlichen Sätze insoweit auch durch die geplante Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts in den Höchstsätzen nicht angehoben werden, jedoch kann dies auf Dauer im Wettbewerb um engagierte Mitarbeiter einen negativen Anreiz darstellen.

Im politischen Wirrwarr wurden jedoch einige geplante Steueränderungen im Jahre 2012 nicht verabschiedet, worunter auch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts fällt.

Unterkunftskosten bei längerfristiger Auswärtstätigkeit

Ist ein Arbeitnehmer für einen Arbeitgeber längerfristig auswärts tätig, so kann der Arbeitgeber grundsätzlich die Übernachtungskosten bei Hotelunterbringung in der tatsächlich angefallenen Höhe abziehen. Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts soll die Abzugsfähigkeit künftig jedoch dahingehend eingeschränkt werden, dass bei einer Auswärtstätigkeit von mehr als 48 Monaten an derselben Tätigkeitsstätte die Übernachtungskosten nach Ablauf dieses Zeitraums maximal in der Höhe wie bei einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden können. Für die doppelte Haushaltsführung sieht die geplante Gesetzesänderung eine Beschränkung an Unterkunftskosten (Miete inkl. Betriebskosten) von höchstens EUR 1.000,00 im Monat vor.

Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit

Auch hier sieht die Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 Änderungen vor. Wird dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sei es vom Arbeitgeber oder von einem Dritten, so ist diese Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert steuerlich zu erfassen, wenn der Preis für die Mahlzeit EUR 60,00 nicht übersteigt. Erhält der Arbeitnehmer die Mahlzeit im Rahmen einer Auswärtstätigkeit, für die Verpflegungsmehraufwand abgerechnet werden kann und soll die Besteuerung der Mahlzeit mit den amtlichen Sachbezugswerten unterbleiben, so ist die Verpflegungspauschale jedoch nach der Neuregelung des § 9 Abs. 4a S. 8 EStG-Entwurf in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung und Änderung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts zu kürzen. Dabei sind für ein Frühstück 20%, für ein Mittag- oder Abendessen 40% des Satzes von EUR 24,00 anzusetzen. Kommt also bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit der Höchstbetrag von EUR 24,00 zum Zuge und werden Frühstück und ein Mittagessen vom Arbeitgeber übernommen, so beträgt der maximale steuerfrei zu erstattende Pflegepauschbetrag 40% von EUR 24,00 = EUR 9,60. Für den Fall, dass wegen zu geringer Abwesenheitsdauer keine Verpflegungspauschale in Betracht kommt und erhält der Mitarbeiter eine Mahlzeit gestellt, so kann der Arbeitgeber den Sachbezugswert pauschal mit 25% versteuern.

Geschenke an Arbeitnehmer und an Geschäftsfreunde

Dass sich der Fiskus nur eingeschränkt an Betriebsausgaben in Form von Geschenken beteiligen möchte, hat er schon vor vielen Jahren durch die Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG zum Ausdruck gebracht und den Abzug nur zugelassen, wenn die Kosten pro Kunde im Jahr den Betrag von insgesamt EUR 35,00 nicht übersteigen. Damit aber nicht genug, denn mit § 37b EStG hat sich der Fiskus zudem die Grundlage dafür geschaffen, dass die Sachzuwendungen in Form von Geschenken oder anderen betrieblich veranlassten Zuwendungen mit einem Pauschalsteuersatz von 30% versteuert werden. Dies gilt auch, wenn die betrieblich veranlasste Zuwendung an Arbeitnehmer erfolgt, soweit sie nicht in Geld besteht. Mit dieser Pauschalbesteuerung ist allerdings gewährleistet, dass der Empfänger der Zuwendung keine weitere Steuerlast darauf zu tragen hat. Die Regelung gilt kalenderjahresbezogen und ist auf einen maximalen Betrag von EUR 10.000,00 beschränkt.

Nunmehr hat die Oberfinanzdirektion Rheinland (Verfügung vom 28.03.2012, dem die Oberfinanzdirektion Frankfurt mit Verfügung vom 10.10.2012 gefolgt ist) diese harte Regelung dahingehend abgemildert, dass Sachzuwendungen an Dritte anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses wie Geburtstag, Jubiläum oder Hochzeit mit einem Wert bis zu EUR 40,00 aus dem Anwendungsbereich dieser Pauschalbesteuerung herausgenommen werden. Alle anderen Geschenke müssen jedoch in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch auf ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH VI R 52/11), dem ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 20.09.2011 (II K 41/11) vorangegangen ist. Danach hat der Bundesfinanzhof zu prüfen, ob § 37b EStG auch auf solche Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer anzuwenden ist, deren Wert weniger als EUR 35,00 beträgt und daher bereits als abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt wurde und ob die Anwendung der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG davon abhängt, dass die betreffende Zuwendung beim Empfänger tatsächlich einen einkommensteuerpflichtigen Zufluss begründet.

Es empfiehlt sich hier, gegen die Pauschalbesteuerung unter Bezugnahme auf das anhängige Revisionsverfahren Einspruch einzulegen.

1%-Regelung auch bei Fahrrädern

Die Besteuerung geldwerter Vorteile aus der Überlassung betrieblicher Pkw zur privaten Nutzung ist bekanntermaßen kein Grund der Freude. Während auf der einen Seite die Dienstwageninhaber unter der Steuerlast leiden, beklagen andererseits Umweltschützer und Finanzpolitiker, dass durch die geringe Besteuerung spritfressende Fahrzeuge von der Steuer abgesetzt werden können und dies zu Steuerausfällen in Milliardenhöhe führt.

Offensichtlich nehmen aber auch schon viele Firmen den Umweltschutz ernst und setzen Dienstfahrräder ein. Man denke beispielsweise an Fahrradkuriere in Großstädten. Dass dies ein Beitrag zum Umweltschutz sein dürfte, steht außer Frage.

Wie unglaubwürdig Steuerpolitik sein kann, zeigt sich in dem koordinierten Ländererlass vom 23.11.2012 zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern. Dort wird geregelt, dass wenn ein Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Fahrrad zur privaten Nutzung überlässt, für die Besteuerung dasselbe gilt, wie für Dienstfahrzeuge. Umweltschutz hin - Umweltschutz her: Hoch lebe die 1%-Regelung.

Autor:

Der Autor: Wolfgang Küster ist geschäftsführender Gesellschafter bei der DORNBACH GmbH in Koblenz. Neben der Wirtschaftsprüfung stellt die steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Beratung der mittelständischen Klientel Scherpunkt seiner Tätigkeit dar. Unter anderem Unternehmen der Automobil-Branche sowie Produktions- und Großhandelsunternehmen gehören zu den betreuten Mandanten.

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DORNBACH bietet Dienstleistungen im Bereich Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung und Unternehmensberatung aus einer Hand an und ist mit über 330 Mitarbeitern an 17 Standorten deutschlandweit vertreten. Nach der Lünendonk®Studie ist DORNBACH regelmäßig unter den 20 führenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu finden und zählt zu den Top-10 der inhabergeführten Berufsgesellschaften in Deutschland.

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.dornbach.de

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