Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 238190

Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V. Littenstraße 11 10179 Berlin, Deutschland http://www.anwaltverein.de
Ansprechpartner:in Herr Swen Walentowski +49 30 726152129
Logo der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Wenn der Makler zu schnell ist

(lifePR) (München/Berlin, )
Ein Makler hat nur dann Anspruch auf die Provision, wenn zum Zeitpunkt des Nachweises einer Wohnung der Vermieter auch bereit war, diese zu vermieten. Es genügt nicht, dass der Vermieter später einen Mieter sucht und an den ursprünglichen Vertragspartner des Maklers vermietet. So entschied das Amtsgericht München am 21. Oktober 2009 (AZ: 233 C 17880/09).

Ein Ehepaar beauftragte einen Immobilienmakler, für sie ein Ladenlokal für einen Backshop zu suchen. Der Makler hatte zu dieser Zeit einen Auftrag von einem Backshop-Betreiber, der einen Nachmieter suchte. Der Makler bot dem Ehepaar das Geschäft an. Als das Ehepaar die geforderte Selbstauskunft abgab, erfuhr es von der Vermieterin, dass das Ladenlokal nicht zur Verfügung stehe, da aus ihrer Sicht noch ein Vertragsverhältnis mit dem gegenwärtigen Mieter bestehe. Nach circa einer Woche meldete sich die Vermieterin und teilte dem Ehepaar mit, sie habe sich mit dem derzeitigen Mieter auf die Beendigung des Mietvertrags geeinigt. Wenn noch Interesse bestehe, könnten sie das Ladenlokal mieten. Das Ehepaar griff zu und schloss mit der Vermieterin den Mietvertrag ab. Daraufhin forderte der Makler seine Provision: Schließlich habe er das Objekt vermittelt. Das Ehepaar zahlte aber nicht und argumentierte, dass zum Zeitpunkt der Vermittlung der Laden schließlich noch nicht zur Verfügung gestanden habe. Der Makler klagte.

Ohne Erfolg. Der Makler habe die Maklerleistung, ein Mietobjekt nachzuweisen, nicht erbracht. Dieser Nachweis bestehe darin, dass der Makler seinem Auftraggeber über das zur Verfügung stehende Mietobjekt informiere, so dass dieser in konkrete Verhandlungen eintreten könne. Das setze voraus, dass der Vermieter zum Zeitpunkt des Nachweises zum Abschluss eines Mietvertrages bereit sei. Es genüge nicht, wenn der Vermieter erst später Interesse an einem Vertragsschluss finde und diesen abschließe wie im vorliegenden Fall. Das Maklerhonorar müsse daher nicht gezahlt werden.

Informationen: www.mietrecht.net
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.