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Kein Inkasso bei Telefondienstleistungen

(lifePR) (Bremen/Berlin, )
Die Ansprüche aus einem Telekommunikationsvertrag können nicht an ein Inkassounternehmen abgetreten werden. Bei Telekommunikationsverträgen sind die Leistungsdaten, wie beispielsweise die Verbindungsdaten, durch das Fernmeldegeheimnis geschützt. So entschied das Amtsgericht Bremen am 20. Oktober 2011 (AZ: 9 C 430/11). Einer unkontrollierten Datenweitergabe sind somit klare Grenzen gesteckt, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft.

Dieses Urteil ist bedeutsam, insbesondere für dubiose Auskunftsdienste. Deren Geschäftsmodell basiert darauf, Forderungen an spätere Inkassodienstleister abzutreten.

Ansprüche aus einem Telekommunikationsvertrag müssen mit den Verbindungsdaten begründet werden. Wäre es erlaubt, diese Ansprüche an ein Inkassounternehmen abzutreten, müssten diese Daten mitgegeben werden, so das Gericht. Letztendlich könnten dann die Ansprüche beliebig oft an Dritte, mitsamt der bedeutsamen Daten weitergegeben werden. Die unter Umständen sensiblen Kundendaten würden also einer theoretisch unbegrenzten Vielzahl von Unternehmen in die Hände gespielt. Im vorliegenden Fall wurden die Forderungen komplett abgetreten, mitsamt der sensiblen Daten.

Anders würde der Fall beim Einzug der Ansprüche durch einen Dritten liegen. Hier bleibt der - von den staatlichen Behörden kontrollierbare - Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung Forderungsinhaber, so die Deutsche Anwaltauskunft. Die Daten würden lediglich an ein weiteres und weisungsverpflichtetes Unternehmen, und nur so weit es für den Einzug des Entgeltes notwendig ist, weitergegeben.

Informationen: www.anwaltauskunft.de
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