Die Mitarbeiterin behauptete, auf Betriebsversammlungen hätte der Arbeitgeber die Verlagerung des Betriebes in einen anderen Ort angekündigt und geraten, man sollte seinen Wohnsitz dorthin verlegen. Der Werksleiter habe ihr außerdem gesagt, dass sie in dem neuen Gebäude ein Büro mit Aussicht auf einen Kanal haben werde. Die Frau hatte am neuen Standort des Unternehmens eine Immobilie gekauft. Zu dem Umzug mit dem Betrieb kam es für sie jedoch nicht mehr, da ihr gekündigt wurde.
Dagegen klagte sie mit der Begründung, durch die Ankündigung und die Äußerung des Werksleiters habe der Arbeitgeber auf sein Kündigungsrecht verzichtet. Ansonsten läge auch ein Verstoß gegen die Treue- und Fürsorgepflichten des Arbeitsgebers vor. Sie verlangte zudem die Kosten für ihren Wohnsitzwechsel.
Ohne Erfolg. Mit den behaupteten Ankündigungen der Betriebsverlegung und den Äußerungen des Werksleiters habe der Arbeitgeber nicht auf die Möglichkeit der späteren Kündigung verzichtet, entschieden die Richter. Zum einen habe die Mitarbeiterin die Immobilie vor den Ankündigungen gekauft, zum anderen habe der Werksleiter keine Personalhoheit. Seine Äußerungen deuteten nur darauf hin, dass er davon ausgegangen sei, die Klägerin werde mit umziehen. Ein Werksleiter habe üblicherweise keine derart weitgehende Befugnis, dass er eine Kündigungsverzichtserklärung aussprechen könne.
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