Bislang gilt dieses Widerrufsrecht für Darlehen, die nach dem 01.11.2002 abgeschlossen wurden grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, sofern der Verbraucher nicht bzw. nicht ordnungsgemäß belehrt wurde.
Im Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie hat die Bundesregierung für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge, die ab dem 21.03.2016 abgeschlossen werden, das Widerrufsrecht zeitlich begrenzt. Für diese Verträge soll das Widerrufsrecht in jedem Falle spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss erlöschen.
Diese geplante zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts für Neuverträge geht dem Bundesrat jedoch noch nicht weit genug. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25.09.2015 die Bundesregierung gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob aus Gründen der Rechtssicherheit die zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts auch für Verträge, die vor dem 21.03.2016 geschlossen wurden, gelten solle. Mit einer entsprechenden Übergangsvorschrift könnte das Widerrufsrecht für diese Verträge auf einen gewissen Zeitraum nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes befristet werden.
Es bleibt abzuwarten, wie das weitere Gesetzgebungsverfahren ablaufen wird und wie die zeitliche Befristung des Widerrufsrechts im endgültigen Gesetz konkret umgesetzt werden wird. Nichtsdestotrotz spricht viel dafür, dass das „ewige Widerrufsrecht“ in seiner jetzigen Form im nächsten Jahr auslaufen wird.
Die CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München und Berlin raten daher allen betroffenen Bankkunden, nicht länger abzuwarten, sondern zeitnah die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.