Das BAG hat nun in seinem Beschluss vom 22.10.2014 seine bisherige Rechtsprechung zu der Frage geändert, zu welchem Zeitpunkt die Organstellung für das Eingreifen der Fiktionswirkung vorliegen muss.
Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG mussten die Voraussetzungen für das Nicht-Eingreifen der Fiktion des §5 Abs.1 S. 3 ArbGG, also die Abberufung des Geschäftsführers als Organ, im Zeitpunkt der Zustellung der Klage vorliegen. Nunmehr vertritt das BAG die Auffassung, dass eine Abberufung des Geschäftsführers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit zu berücksichtigen ist. Mit dieser Rechtsprechungsänderung sind damit die Möglichkeiten für Geschäftsführer größer geworden, zukünftig vor dem Arbeitsgericht zu klagen. Voraussetzung für die arbeitsgerichtliche Rechtswegzuständigkeit sind somit eine Abberufung oder eine Amtsniederlegung des Geschäftsführers spätestens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit sowie die Rechtsansicht, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, was durch entsprechende Klageanträge belegt wird.
Von der Frage der Rechtswegzuständigkeit unberührt bleibt jedoch nach wie vor die materiellrechtliche Bewertung, ob der Geschäftsführertätigkeit ein Arbeitsverhältnis oder ein freies Dienstverhältnis zugrunde liegt.
Empfehlung für die Praxis:
Die geänderte Rechtsprechung des BAG, die eine Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Geschäftsführerklagen erweitert, muss zukünftig bei der Prüfung der Rechtswegzuständigkeit - sowohl auf Seiten des Geschäftsführers als auch auf Seiten der Gesellschaft - berücksichtigt werden.