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Schneekoppe insolvent - Was können Geschädigte tun?

(lifePR) (Dieburg, )
Vor wenigen Tagen haben wir in einem ersten Artikel die Umstände des aktuellen Schutzschirmverfahrens der Schneekoppe Lifestyle GmbH (ehemals Schneekoppe GmbH & co. KG) beschrieben.

Einerseits ist dies der Augenblick, im Rückblick vor allem Fragen im Hinblick auf die Geschäftspolitik des Unternehmens an die Verantwortlichen zu richten, andererseits geht es mit Blick in die Zukunft nun u.a. für die Anleihegläubiger darum, das Beste aus ihrer Situation zu machen.

Wir wollen hier versuchen, beide Aspekte kurz zu beleuchten.

Zum ersten Punkt, u.a. der vergangenen Geschäftspolitik.

- Die Bilanz von Schneekoppe wies in der Vergangenheit eine sehr geringe Eigenkapitalquote auf, der Risikopuffer war also gering. Zudem schrieb die Firma in den letzten Jahren kontinuierlich rote Zahlen, d.h. der bereits geringe Eigenkapitalpuffer wurde also ständig weiter aufgebraucht.

Diese Bestandsaufnahme der Konzernbilanz ist bereits wenig erfreulich, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner.

Darüber hinaus werfen auch andere Bilanzpositionen bei Betrachtung des letzten Konzernabschlusses 2013 Fragen auf. Was verbirgt sich etwa bei einer Gesamtbilanzsumme von knapp 15 Mio. EUR hinter der vergleichsweise großen Position ,,Forderungen gegen verbundene Unternehmen" von knapp 3,2 Mio. EUR genau?

- Die Firma hat wenige Tage vor dem Insolvenzantrag einige auffällige gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen vorgenommen. Diese haben zumindest den Anschein, als ob hier noch rechtzeitig und sehenden Auges eine günstige ,,status quo-" Politik jedenfalls zulasten von Anleihegläubigern durchgeführt werden sollte. Einzelheiten sind noch zu klären.

- Auffällig ist, wie schnell betroffene Unternehmen die Hilfe des ESUG (,,Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen") in Anspruch nehmen.

Optimisten werden hier argumentieren, dass besagtes ESUG offenkundig sein Ziel erreicht, nämlich Unternehmen zu animieren, unter seinen Schutzschirm zu flüchten und sich zu sanieren.

Pessimisten (oder sogar Realisten?) werden darauf hinweisen, dass die jüngsten Erfahrungen der letzten Verfahren unter Beteiligung von Mittelstandsanleihen gezeigt haben, dass in der Tat betroffene Unternehmen versuchen, sich unter seinem Schutzschirm zu sanieren - aber vor allem auf Kosten von Dritten, vor allem von Anleihegläubigern. Erste Stimmen werden hier bereits laut, die von einer missbräuchlichen Ausnutzung des Gesetzeszwecks sprechen. Diese Entwicklung gilt es zu beobachten.

Nun zum zweiten Punkt. Was können Anleihegläubiger am besten aus ihrer Situation machen?

Die Erfahrungen der anderen Schutzschirm- oder auch Insolvenzverfahren mit Mittelstandsanleihen zeigen, dass vor allem Anleihegläubiger wieder mutmaßlich einen hohen, einen sehr hohen ,,Sanierungsbeitrag" im Fall Schneekoppe werden entrichten müssen.

Dies müssen Anleihegläubiger aber nicht tatenlos hinnehmen und können ihrerseits Ansprüche prüfen.

Hier kommen grundsätzlich Ansprüche aus Schadensersatz gegen die Verantwortlichen in Frage. Allerdings ist bereits darauf hinzuweisen, dass der Anleiheprospekt der Firma aus dem Jahr 2010 stammt und daher eine etwaige Verjährung solcher Ansprüche besonders zu prüfen ist.

In Frage kommt auch eine außerordentliche Kündigung der Anleihe, um so das investierte Geld zurückzuerhalten. So geht aus dem Verkaufsprospekt der Anleihe hervor, dass der Ausfall einer Zinszahlung Anleiheinhaber zu einer außerordentlichen Kündigung ihrer Anleihe berechtigt. Dieser Fall liegt hier vor. Eine Kündigung der Anleihe bietet sich daher an.

Für die Prüfung Ihrer Möglichkeiten durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft/Schneekoppe.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/...

Dieser Text gibt den Beitrag vom 20. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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